Der Ausspruch des VfGH, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, bewirkte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung (auch) auf sämtliche vom VwGH noch nicht entschiedenen Fälle, sodass die Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Revisionsfall ausgeschlossen ist
GZ Ra 2017/19/0494, 01.03.2018
VwGH: Aus Art 140 Abs 7 B-VG ergibt sich, dass der VfGH aussprechen kann, dass ein von ihm aufgehobenes Gesetz - über den Anlassfall im engeren Sinn hinausgehend - auch auf frühere Sachverhalte nicht mehr anzuwenden ist. Der VfGH kann also der Aufhebung Rückwirkung beilegen. Die diesbezügliche Befugnis ist weder zeitlich noch personell begrenzt.
Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, bewirkte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung (auch) auf sämtliche vom VwGH noch nicht entschiedenen Fälle, sodass die Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Revisionsfall ausgeschlossen ist.