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Verfahrensrecht

VwGH: Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG

Eine erforderliche Ergänzung eines Gutachtens bzw Befragung von Sachverständigen oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigen im Allgemeinen nicht die Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG

27. 05. 2018
Gesetze:   § 28 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Zurückverweisung, notwendige Ermittlungen des Sachverhalts, Gutachten, Sachverständiger

 
GZ Ra 2016/04/0061, 28.02.2018
 
VwGH: Die als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemachte und als rechtswidrig dargestellte Vorgangsweise des VwG widerspricht im vorliegenden Einzelfall nicht den im hg Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, dargestellten Grundsätzen zum Verständnis des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG.
 
Der VwGH hatte darin zum Ausdruck gebracht, dass die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein VwG nicht in Betracht komme, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststehe. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden sei, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergebe. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, verlange, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden.
 
Der VwGH hat in der Folge auch klargestellt, dass eine erforderliche Ergänzung eines Gutachtens bzw Befragung von Sachverständigen oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens im Allgemeinen nicht die Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigen.
 
Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom VwG vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung jedoch dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom VwG solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist.
 
 

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