In seinem Beschluss vom 13.07.2006 zur GZ 2 Ob 281/05w hat sich der OGH mit dem Auflösungsbeschluss einer Gesellschaft befasst:
OGH: Auf einen Auflösungsbeschluss einer GmbH & Co KG ist der Bestimmtheitsgrundsatz (eng, streng und einschränkende Auslegung) nicht anzuwenden. Der Umstand, dass der Tatbestand der Auflösung in der Mehrheitsklausel des Gesellschafterbeschlusses nicht angeführt ist, bedeutet daher noch nicht die Unwirksamkeit des Beschlusses.