OGH: Konsument iZm Schiedsvereinbarungen (§ 617 ZPO) – zur Verbrauchereigenschaft von Gesellschaftern
Für die Beurteilung der Frage, ob in Bezug auf eine Schiedsklausel in einem Gesellschaftsvertrag die Bestimmung des § 617 ZPO zur Anwendung kommt, die für Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern besondere Vorschriften vorsieht, hat der erkennende Senat bereits die Rsp zur Abgrenzung der Verbrauchereigenschaft von Gesellschaftern angewendet, obwohl diese Grundsätze ursprünglich im Verhältnis zwischen dem Gesellschafter und Dritten, wie etwa Banken als Kreditgeber, wobei der Gesellschafter als Bürge für Gesellschaftsverbindlichkeiten auftritt, entwickelt wurden (hier: 40%-Gesellschafter, der auch Geschäftsführer und unternehmensintern der „Chef“ war, als Unternehmer qualifiziert, zumal der Gesellschaftsvertrag für zahlreiche Maßnahmen eine 3/4-Mehrheit vorsah)
OGH: Für die Beurteilung der Frage, ob in Bezug auf eine Schiedsklausel in einem Gesellschaftsvertrag die Bestimmung des § 617 ZPO zur Anwendung kommt, die für Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern besondere Vorschriften vorsieht, hat der erkennende Senat bereits die Rsp zur Abgrenzung der Verbrauchereigenschaft von Gesellschaftern angewendet, obwohl diese Grundsätze ursprünglich im Verhältnis zwischen dem Gesellschafter und Dritten, wie etwa Banken als Kreditgeber, wobei der Gesellschafter als Bürge für Gesellschaftsverbindlichkeiten auftritt, entwickelt wurden.