Die Zurücknahme der Klage durch nur einen von mehreren Streitgenossen wirkt grundsätzlich – außer im Fall einer einheitlichen Streitpartei nach § 14 ZPO – nur für den die Klage zurückziehenden Streitgenossen und ist daher unter den allgemeinen Voraussetzungen zulässig
GZ 4 Ob 62/18y, 19.04.2018
OGH: Die Klagsrücknahme ist die prozessual wirksame Erklärung des Klägers, auf den gerichtlichen Rechtsschutz zu verzichten. Nach nunmehr hM und jüngerer Rsp ist auch die Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht eine reine Prozesshandlung, der aber die Eignung zur Doppelfunktionalität zukommen kann. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob die Rücknahmeerklärung auch eine privatrechtliche Willenserklärung iSe materiell-rechtlichen Anspruchsverzichts enthält. Die Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht hat somit zunächst nur prozessuale Wirkungen. Diese bestehen darin, dass das Verfahren über die zurückgenommene Klage beendet und die Gerichts- sowie die Streitanhängigkeit aufgehoben wird und es dem Kläger zudem verwehrt ist, denselben Anspruch aus denselben rechtserzeugenden Tatsachen neuerlich geltend zu machen. Ob der Klagsrücknahme auch materielle Wirkungen zukommen, ist durch Auslegung zu klären, wobei es bei Prozesshandlungen nur auf den objektiven Erklärungswert ankommt.
Die Zurücknahme der Klage durch nur einen von mehreren Streitgenossen wirkt grundsätzlich – außer im Fall einer hier nicht vorliegenden einheitlichen Streitpartei nach § 14 ZPO – nur für den die Klage zurückziehenden Streitgenossen und ist daher unter den allgemeinen Voraussetzungen zulässig.