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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, ob auf die Ausgleichszulage eines nach § 21 Abs 1 StGB untergebrachten Pensionsberechtigten ungeachtet der Legalzession des § 173 Abs 4 BSVG der Sachbezug der vollen freien Station anzurechnen ist

Durch den Anspruchsübergang nach § 173 Abs 3 und 4 BSVG kommt es zu einem Übergang der Pension samt Zuschlägen und Zulagen, also auch der Ausgleichszulage in der zum Zeitpunkt der Wirkungen der Legalzession aktuellen Höhe, ohne dass vorweg ein Sachbezug für die während der Unterbringung in der Anstalt gewährte Unterkunft und Verpflegung angerechnet wird

27. 05. 2018
Gesetze:   § 173 BSVG, § 324 ASVG, § 140 BSVG, § 21 StGB
Schlagworte: Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe, Pensionsberechtigter, Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, Legalzession, Sachbezugk Unterkunft, Verpflegung

 
GZ 10 ObS 150/17g, 23.01.2018
 
OGH: Die Legalzession nach § 173 Abs 3 und 4 BSVG steht aus folgenden Überlegungen einer Vorwegberücksichtigung des Sachbezugs der „freien Station“ in der Anstalt nach § 21 Abs 1 StGB entgegen:
 
Die Wirkung der Legalzession besteht – wie bei jeder Vollzession – im Wechsel der Rechtszuständigkeit hinsichtlich des betroffenen Teils des Pensionsanspruchs vom Zedenten (dem Pensionsberechtigten) auf den Zessionar (Sozialhilfeträger bzw Bund), der insoweit an die Stelle des bisherigen Berechtigten tritt, wobei der übergegangene Anspruchsteil inhaltlich unberührt bleibt. Der Anspruchsübergang nach § 173 Abs 3 und 4 BSVG ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft, tritt also „eo ipso“ ab dem Zeitpunkt des Beginns der Unterbringung für die Zeit der Unterbringung ein. Dadurch ist die Gewährung der Sachbezüge aber nicht mehr „frei“, denn der Bund erhält ex lege einen Großteil der Pensionsleistung samt Zulagen. Dies spricht dafür, die Formulierung „einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge“ nach dem Willen des Gesetzgebers so zu verstehen, dass es zu einem Übergang der Ausgleichszulage in der zum Zeitpunkt der Wirkungen der Legalzession aktuellen Höhe kommt, ohne dass vorweg ein Sachbezug für die während der Unterbringung in der Anstalt gewährte Unterkunft und Verpflegung angerechnet wird. Mit anderen Worten erhält der Bund dafür, dass er im Rahmen der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB Leistungen (ua für Unterkunft, Verpflegung) erbringt, als Ausgleich im Wege der Legalzession sofort 80 % der dem Untergebrachten zustehenden Pension samt Zuschlägen und Zulagen.
 
Mit diesem Verständnis steht die Vorgangsweise der Beklagten, nach Kenntniserlangung von der Unterbringung des Klägers in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, die Höhe der Ausgleichszulage infolge des Sachbezugs für freie Station neu festzusetzen, nicht in Einklang.
 
 

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