Für die Aktivlegitimation nach § 14 UWG kommt es nicht auf die befugte Ausübung des Gewerbebetriebs an; das Klagerecht eines Mitbewerbers nach § 14 UWG wird durch eigene gleichartige Wettbewerbsverstöße demnach nicht beeinträchtigt
GZ 4 Ob 38/18v, 22.03.2018
OGH: Die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin – trotz Aufhebung ihrer glücksspielrechtlichen Bewilligung in Niederösterreich durch den VwGH – wurde durch den OGH bereits geklärt. In mehreren Entscheidungen wurde ausgesprochen, dass es für die Aktivlegitimation nach § 14 UWG nicht auf die befugte Ausübung des Gewerbebetriebs ankommt. Die Frage der gewerberechtlichen Befugnis ist für die Beurteilung der Teilnahme am geschäftlichen Verkehr und für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses damit ohne Bedeutung. Diese Teilnahme am Verkehr ist allein faktisch zu beurteilen. Das Klagerecht eines Mitbewerbers nach § 14 UWG wird durch eigene gleichartige Wettbewerbsverstöße demnach nicht beeinträchtigt.