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Wirtschaftsrecht

OGH: Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters (iZm Abtretungsvertrag)?

Für die Abtretung von Geschäftsanteilen enthält das Gesellschaftsrecht keine Sonderregeln, die als eigenständige Schutzvorschrift einen Rückgriff auf das Verbraucherrecht jedenfalls erübrigen würden; im vorliegenden Fall war der Kläger mit 40 % an der Gesellschaft beteiligt, wobei er auch Geschäftsführer war; unternehmensintern war der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen der „Chef“; der zweite Geschäftsführer hatte primär die Aufgabe, die Interessen der Beklagten zu vertreten, sollte aber nicht in das Tagesgeschäft eingreifen; zudem sah der Gesellschaftsvertrag für zahlreiche Maßnahmen eine 3/4-Mehrheit vor, sodass dem Kläger eine Sperrminorität zukam; ausgehend davon ist die Einschätzung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, wonach der Kläger als Unternehmer zu qualifizieren ist, da ihm ein entscheidender Einfluss auf die Geschäftsführung und die maßgeblichen Entscheidungen im Unternehmen zukam

27. 05. 2018
Gesetze:   § 1 KSchG, § 1 UGB, § 617 ZPO
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Gesellschaftsrecht, Unternehmer, Verbraucher, Gesellschafter, Geschäftsführer, Abtretungsvertrag, Schiedsklausel

 
GZ 6 Ob 14/18d, 28.02.2018
 
OGH: Nach stRsp ist die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen; eine formelle Geschäftsführerstellung ist für den beherrschenden Einfluss und damit die Qualifikation eines Gesellschafters als Unternehmer nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann.
 
Bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und bei der Beurteilung, welchen Einfluss eine bestimmte Person auf die Geschäftsführung nehmen kann, kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an.
 
Nach Teilen der Lehre sind Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft im Innenverhältnis nicht als Verbraucher anzusehen, es sei denn, dass die Gesellschaft als Publikumsverband zur Kapitalveranlagung ausgestaltet ist. Darauf ist im vorliegenden Fall jedoch nicht abschließend einzugehen. Als Beispiele werden in der Literatur die Gründung der Gesellschaft und die interne Willensbildung angeführt. Für die Abtretung von Geschäftsanteilen enthält das Gesellschaftsrecht allerdings keine Sonderregeln, die als eigenständige Schutzvorschrift einen Rückgriff auf das Verbraucherrecht jedenfalls erübrigen würden. In diesem Zusammenhang kann jedenfalls nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass ein Vertragspartner spezifischen Schutzes, wie ihn das Verbraucherrecht vorsieht, bedarf.
 
Für die Beurteilung der Frage, ob in Bezug auf eine Schiedsklausel in einem Gesellschaftsvertrag die Bestimmung des § 617 ZPO zur Anwendung kommt, die für Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern besondere Vorschriften vorsieht, hat der erkennende Senat bereits die Rsp zur Abgrenzung der Verbrauchereigenschaft von Gesellschaftern angewendet, obwohl diese Grundsätze ursprünglich im Verhältnis zwischen dem Gesellschafter und Dritten, wie etwa Banken als Kreditgeber, wobei der Gesellschafter als Bürge für Gesellschaftsverbindlichkeiten auftritt, entwickelt wurden. Diese Überlegung lässt sich auch auf die hier zu beurteilende Frage übertragen.
 
Im vorliegenden Fall war der Kläger mit 40 % an der Gesellschaft beteiligt, wobei er auch Geschäftsführer war. Unternehmensintern war der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen der „Chef“; der zweite Geschäftsführer hatte primär die Aufgabe, die Interessen der Beklagten zu vertreten, sollte aber nicht in das Tagesgeschäft eingreifen. Zudem sah der Gesellschaftsvertrag für zahlreiche Maßnahmen eine 3/4-Mehrheit vor, sodass dem Kläger eine Sperrminorität zukam.
 
Ausgehend von diesen Feststellungen ist aber die Einschätzung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, wonach der Kläger als Unternehmer zu qualifizieren ist, da ihm ein entscheidender Einfluss auf die Geschäftsführung und die maßgeblichen Entscheidungen im Unternehmen zukam.
 
 

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