Ein Beschluss, mit dem ein bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden iSd §§ 130 ff GBG zu wertender Antrag abgewiesen wurde, kann nicht bekämpft werden, mag die Ablehnung auch durch das Rekursgericht erfolgt sein
GZ 5 Ob 20/18d, 13.03.2018
OGH: Nach stRsp des erkennenden Senats dienen die Maßnahmen nach § 130 und § 131 GBG der Grundbuchsbereinigung von Amts wegen. Ein Beschluss, mit dem ein bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden iSd §§ 130 ff GBG zu wertender Antrag abgewiesen wurde, kann nicht bekämpft werden, mag die Ablehnung auch durch das Rekursgericht erfolgt sein. Die Ausführungen im Revisionsrekurs bieten keinen Anlass von dieser Rsp abzugehen. Die von Kodek vertretene Auffassung, die Löschung unzulässiger Eintragungen nach § 130 GBG sei zwingend, für ein gerichtliches Ermessen bestehe hier kein Raum, bedarf hier schon deshalb keiner Erörterung, weil sich § 130 GBG – wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte – lediglich auf schon ursprünglich abstrakt unzulässige Eintragungen bezieht, nicht aber auf abstrakt zulässige Eintragungen, die nur im konkreten Fall zu Unrecht bewilligt wurden. Abstrakt unzulässig sind die hier zu beurteilenden einverleibten Übertragungen von vier Pfandrechten an der Liegenschaft des Antragstellers an neue Pfandgläubiger nicht. Hinsichtlich der Ablehnung eines amtswegigen Vorgehens iSd § 130 GBG durch die Vorinstanzen war der Revisionsrekurs somit als absolut unzulässig zurückzuweisen.