Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zugrunde läge; daher kann auch bei in Studienabschnitten gegliederten Studien eine eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen; der Ansicht, es dürfe keine laufende Betrachtung angestellt, sondern erst bei Überschreiten der Durchschnittsstudiendauer ein Unterhaltsanspruch verneint werden, kann nicht beigetreten werden
GZ 6 Ob 10/18s, 28.02.2018
OGH: Bei in Studienabschnitten gegliederten Studien mag die Regelung des § 2 Abs 1 lit b FLAG weiterhin eine geeignete Orientierungsgrundlage für die Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, bilden. Fehlt jedoch eine derartige Gliederung in Studienabschnitte, wie etwa bei einem Bakkalaureatsstudium, so muss die erforderliche Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. Allerdings würde eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zugrunde läge. Daher kann auch bei in Studienabschnitten gegliederten Studien eine eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen.
Speziell zu dem in Studienabschnitte gegliederten Studium der Rechtswissenschaften liegen etwa die Entscheidungen 1 Ob 276/97f und 2 Ob 197/11a vor. In der erstgenannten Entscheidung wurde (nur) darauf abgestellt, ob der Unterhaltswerber im Entscheidungszeitpunkt sein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieb; auf eine getrennte Betrachtung der Abschnitte stellte der OGH dabei nicht ab. In der zweitgenannten Entscheidung wurde für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums die Tatsache herangezogen, dass der Antragsteller in den ersten beiden Semestern 47 der insgesamt 240 ECTS erworben hatte. Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts liegt daher hinreichend Judikatur (auch zum Studium der Rechtswissenschaften) vor, die die Beurteilung des vorliegenden Falls ermöglicht.
Die Tochter strebt im Rechtsmittel offenbar eine semesterweise Betrachtung an, sodass Unterhalt immerhin für jene Semester oder Abschnitte zustehen müsse, in denen die Antragstellerin eine durchschnittliche Leistung erbringe. Hierzu wird die Tochter zunächst auf die vorstehenden Rechtsausführungen verwiesen. Im Übrigen wäre für die Tochter hier aber auch mit einer semesterweisen Betrachtung nichts gewonnen, weil sie seit dem 5. Semester in keinem Semester eine durchschnittliche Leistung erreicht hat.
Der noch weitergehenden Ansicht der Rechtsmittelwerberin, es dürfe überhaupt keine laufende Betrachtung angestellt, sondern erst bei Überschreiten der Durchschnittsstudiendauer ein Unterhaltsanspruch verneint werden, kann nicht beigetreten werden. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass Unterhalt immer zumindest für die Durchschnittsstudiendauer verlangt werden könnte, auch wenn der Unterhaltsberechtigte während dieser Zeit überhaupt keinen Studienfortschritt machte. Diese Sichtweise hat der erkennende Senat abgelehnt.