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Zivilrecht

OGH: § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG – Veröffentlichung des klageabweisenden Urteils

Auch der Schutz des wirtschaftlichen Rufs der obsiegenden Beklagten kann eine Veröffentlichung rechtfertigen, wenn das Infragestellen ihrer Klauseln einem breiten Publikum bekannt geworden ist oder die Entscheidung in einem öffentlich ausgetragenen Meinungsstreit von allgemeinem Interesse ist

27. 05. 2018
Gesetze:   § 30 KSchG, § 25 UWG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verbandsverfahren, Veröffentlichung des klageabweisenden Urteils, berechtigtes Interesse

 
GZ 10 Ob 14/18h, 14.03.2018
 
OGH: Gem § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG steht es jeder im Verbandsverfahren obsiegenden Partei zu, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht. Auch im Fall der Abweisung des Unterlassungsbegehrens ist dem Beklagten bei berechtigtem Interesse ein Anspruch auf Veröffentlichung des klageabweisenden Teils der Entscheidung zuzugestehen, insbesondere um einen beim Publikum durch die Veröffentlichung des klagestattgebenden Teils der Entscheidung entstehenden „falschen Eindruck“ richtigzustellen, oder weil gerade die betroffenen Klauseln zu den gesetzlich zwingenden Angaben in Verbraucherverträgen gehören. Auch der Schutz des wirtschaftlichen Rufs der obsiegenden Beklagten kann eine Veröffentlichung rechtfertigen, wenn das Infragestellen ihrer Klauseln einem breiten Publikum bekannt geworden ist oder die Entscheidung in einem öffentlich ausgetragenen Meinungsstreit von allgemeinem Interesse ist.
 
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteils hinsichtlich der Verrechnung von Bankomatgebühren bei Abhebungen von Geldautomaten von Euronet ist schon im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Änderung der Rechtslage durch § 4a VZKG zu verneinen.
 

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