Die vorliegende Klausel enthält keine Bezugnahme auf pauschalierte Mahnspesen oder Betreibungs- und Einbringungskosten (§ 1333 Abs 2 ABGB), sondern kommt dem Grundgedanken des § 1333 Abs 1 ABGB nach, jenen Schaden zu ersetzen, den der Gläubiger typischerweise durch die verspätete Zahlung erleidet; es soll eine vorweggenommene Vereinbarung eines Entgelts für eine durch den Verzug des Schuldners für den Gläubiger entstehende faktische Kreditsituation getroffen werden („Vereinfachung durch Pauschalierung“); davon ausgehend wurde die Vereinbarung von Verzugszinsen iHv 10 % bereits als nach § 879 Abs 3 ABGB nicht angreifbar erachtet; demnach kann der Ansicht des Berufungsgerichts, die Klausel Punkt 14 sei unzulässig, weil für die Vereinbarung (höherer als 4%iger) vertraglicher Verzugszinsen jedenfalls schuldhafter Verzug zu fordern sei, nicht gefolgt werden; die vom Berufungsgericht zitierte E 1 Ob 105/14v [Klausel 5] behandelt Mahnspesen, nicht aber auch Verzugszinsen
GZ 10 Ob 14/18h, 14.03.2018
OGH: § 1333 Abs 1 iVm § 1000 ABGB sieht Verzugszinsen von 4 % vor. Es handelt sich dabei um eine Mindestpauschale, die der Gläubiger unabhängig vom Bestehen eines konkreten Verspätungsschadens verschuldensunabhängig verlangen kann. Der durch die Verzugszinsen abgedeckte Schaden liegt darin, dass der Gläubiger das Geld nicht zum Fälligkeitszeitpunkt zur Verwendung zur Verfügung hat, etwa zur Bedienung eines eigenen Kredits oder zur Geldanlage. Verzugszinsen dienen nicht dazu, Betreibungs- oder Einbringungskosten (§ 1333 Abs 2 ABGB) abzudecken.
§ 1333 Abs 1 ABGB ist dispositiv. Von dieser gesetzlichen Regelung gingen die Parteien ab, indem sie mit Pkt 14 iVm Pkt 19.8 der AGB für den Fall des objektiven und subjektiven Schuldnerverzugs Verzugszinsen iHv 10 % über dem Basiszinssatz vereinbarten.
Nach stRsp unterliegen auf einem Vertrag beruhende Verzugszinsen (genau so wie Darlehens- oder Kreditzinsen) den Grenzen der Sittenwidrigkeit. § 1335 ABGB enthält eine Art „Wuchergrenze“, weil rückständige Zinsen das eingeklagte Kapital nicht übersteigen dürfen. Abgesehen von dieser Bestimmung bestehen nach der österreichischen Rechtsordnung zufolge der Vertragsfreiheit bei vertraglich vereinbarten Zinssatz grundsätzlich keine Schranken, solange nicht die Voraussetzungen des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB (Wucher) vorliegen.
Auch bei Fehlen der in § 879 Abs 2 Z 4 ABGB genannten Voraussetzungen kann aber bei auffallendem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB vorliegen, wenn ein zusätzliches, diesen Mangel ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt, wie etwa die für den anderen erkennbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden. Das Vorliegen solcher Umstände wird aber nicht behauptet.
Soweit sich die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Entscheidung 7 Ob 84/12x (Klausel 17) beruft, lag dieser Entscheidung die Möglichkeit zugrunde, neben Verzugszinsen iHv 12 % pauschalierte Mahnspesen iHv 17,44 EUR und (verschuldensunabhängig) weitere Mahn- und Inkassoaufwendungen zu verrechnen. Unter Hinweis darauf, dass die Klausel den Verbraucher auch zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft, wurde eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB angenommen.
Die vorliegende Klausel enthält demgegenüber keine Bezugnahme auf pauschalierte Mahnspesen oder Betreibungs- und Einbringungskosten (§ 1333 Abs 2 ABGB), sondern kommt dem Grundgedanken des § 1333 Abs 1 ABGB nach, jenen Schaden zu ersetzen, den der Gläubiger typischerweise durch die verspätete Zahlung erleidet. Es soll eine vorweggenommene Vereinbarung eines Entgelts für eine durch den Verzug des Schuldners für den Gläubiger entstehende faktische Kreditsituation getroffen werden („Vereinfachung durch Pauschalierung“). Davon ausgehend wurde die Vereinbarung von Verzugszinsen iHv 10 % bereits als nach § 879 Abs 3 ABGB nicht angreifbar erachtet.
Demnach kann der Ansicht des Berufungsgerichts, die Klausel Punkt 14 sei unzulässig, weil für die Vereinbarung (höherer als 4%iger) vertraglicher Verzugszinsen jedenfalls schuldhafter Verzug zu fordern sei, nicht gefolgt werden. Die vom Berufungsgericht zitierte E 1 Ob 105/14v [Klausel 5] behandelt Mahnspesen, nicht aber auch Verzugszinsen.
Da die Verzugszinsenklausel nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt, war in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen das Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Verzugszinsenklausel abzuweisen.