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Zivilrecht

OGH: Berechnung des Kondiktionsanspruchs nach Auflösung der Lebensgemeinschaft iZm Restnutzen

Außergewöhnliche Zuwendungen, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gemacht werden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar (§ 1435 ABGB); die Zweckverfehlung bezieht sich jedoch nach der Rsp nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen, also auf den Restnutzen für den Leistungsempfänger; wohnte der die Leistung erbracht habende Lebensgefährte einige Jahre im Haus der Lebensgefährtin, so ist dies bei der Ermittlung der Höhe des Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen

27. 05. 2018
Gesetze:   § 1435 ABGB
Schlagworte: Bereicherungsrecht, Kondiktion wegen Zweckverfehlung, Auflösung der Lebensgemeinschaft, (Kredit-)Leistungen, Restnutzen

 
GZ 9 Ob 17/18t, 21.03.2018
 
OGH: Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind idR unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Anderes gilt demgegenüber für außergewöhnliche Zuwendungen, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gemacht werden. Diese sind bei Zweckverfehlung rückforderbar (§ 1435 ABGB). Die Zweckverfehlung bezieht sich jedoch nach der Rsp nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen, also auf den Restnutzen für den Leistungsempfänger. Wohnte der die Leistung erbracht habende Lebensgefährte einige Jahre im Haus der Lebensgefährtin, so ist dies bei der Ermittlung der Höhe des Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen.
 
Von diesen Grundsätzen ausgehend haben die Vorinstanzen übereinstimmend den Restnutzen der vom Kläger während aufrechter Lebensgemeinschaft erbrachten (Kredit-)Leistungen für das im Eigentum der Beklagten stehende und während aufrechter Lebensgemeinschaft von beiden bewohnte Haus anhand der festgestellten Restnutzungsdauer des Hauses ermittelt. Fragen der Bewertung des Restnutzens für die vom Lebensgefährten während aufrechter Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen für die Lebensgefährtin betreffen typisch den Einzelfall.
 
Die vom Revisionswerber für den begehrten Zuspruch der gesamten – ohne Berücksichtigung des für die Beklagte verbleibenden Restnutzens – von ihm während aufrechter Lebensgemeinschaft getätigten Rückzahlungen für den von der Beklagten für den Hauskauf aufgenommenen Kredit relevierte E 4 Ob 610/87 trägt diesen Standpunkt nicht. Vielmehr stellt auch diese Entscheidung bei der Berechnung des Kondiktionsanspruchs nach Auflösung der Lebensgemeinschaft auf den Restnutzen ab, der einer Lebensgefährtin aufgrund von außergewöhnlich erbrachten Leistungen ihres ehemaligen Lebensgefährten verblieb. Dass dem Kläger zu 4 Ob 610/87 der gesamte von ihm innerhalb eines Zeitraums von 16 Monaten für den Kredit der Beklagten gezahlte Betrag nach § 1435 ABGB zugesprochen wurde, war lediglich den konkreten Umständen des Falls (geringe Nutzungsdauer des Klägers im Verhältnis zur langen Lebensdauer des Gebäudes) geschuldet.
 
 

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