Die bloße Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann einen Rücktritt vom Vertrag im Einzelfall dann rechtfertigen, wenn sie die vertragskonforme Erbringung der Hauptleistung inzwischen jahrelang verzögerte und vom Käufer erst im Prozessweg erzwungen werden muss
GZ 7 Ob 31/18m, 21.03.2018
OGH: Die Streitteile haben im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart, dass die – keinen Gegenstand des Kaufvertrags bildenden – drei PKW-Stellplätze „noch vor grundbücherlicher Durchführung dieses Vertrages durch den Verkäufer (Beklagten) unverzüglich nach Vertragsabschluss gem § 56 Abs 1 WEG 2002 zu selbständigen Wohnungseigentumsobjekten in seinem Eigentum umgeändert (werden)“. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte – trotz zweimaliger Aufforderungen durch den Kläger – nicht nachgekommen und hat demgegenüber den Notar mit der Herstellung einer nicht dem Kaufvertrag entsprechenden Grundbuchseintragung beauftragt. Seither ist der Buchstand durch den Kaufvertrag nicht gedeckt. Zur Herstellung des der Vertragslage entsprechenden Buchstands (Abtrennung der drei PKW-Stellplätze) müsste der Kläger selbst und zunächst auf eigene Kosten nach § 56 Abs 1 WEG 2002 vorgehen und dann – mangels bisheriger Mitwirkungsbereitschaft des Beklagten – die Verbücherung dessen Eigentumsrechts im Prozessweg erzwingen.
Das Berufungsgericht hat in diesem nunmehr bereits mehrere Jahre bestehenden, den Kläger mit Bewirtschaftungskosten für nicht rechtmäßig nutzbare Objekte belastenden Zustand – wohl im Hinblick auf die ausdrückliche vertragliche Vereinbarung – einen nicht mehr bloß geringfügigen, ein Vorgehen nach § 932 Abs 4 ABGB rechtfertigenden Mangel erkannt. Selbst wenn man darin aber – wie offenbar der Beklagte in seiner Revision – die bloße Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (auf Herstellung eines vertragsgemäßen Buchstands) erblicken wollte, dann kann eine solche den Rücktritt vom Vertrag im Einzelfall dann rechtfertigen, wenn sie die vertragskonforme Erbringung der Hauptleistung – wie hier – inzwischen jahrelang verzögerte und vom Käufer erst im Prozessweg erzwungen werden muss. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich demnach im Rahmen höchstgerichtlich anerkannter Rechtsgrundsätze.