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Zivilrecht

OGH: § 1330 ABGB iZm Vorwurf einer kriminellen Handlung eines Verbandsmitglieds

Dass die Klägerin dem Verband ein Einstandsgeschenk iHv dreimal 60.000 EUR gemacht hatte, hat sie im gesamten Verfahren nicht bestritten; dass es sich bei der (allfälligen) Schlussfolgerung des Beklagten, die Klägerin habe dadurch den Verband gekauft, um ein (nicht exzessives) Werturteil handelte, stellt damit aber keine zu berichtigende Auffassung des Berufungsgerichts dar; der Vorwurf einer „fast“ kriminellen Handlung wiederum ist mit dem Vorwurf, ein „enthirnter Psychopath“ zu sein, nicht vergleichbar und damit kein beleidigendes Werturteil ohne jegliches Tatsachensubstrat

27. 05. 2018
Gesetze:   § 1330 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Kreditschädigung, Rufschädigung, Tatsachenbehauptungen, (exzessives) Werturteil, Verband, Verein, Vorwurf einer kriminellen Handlung

 
GZ 6 Ob 243/17d, 28.02.2018
 
Die Klägerin strebt, gestützt auf § 1330 ABGB, Unterlassung und Widerruf der Behauptung an, sie habe im Rahmen einer außerordentlichen Generalversammlung des *****verbands die Abstimmung zweier Bewerber (gemeint: über zwei Bewerber als Vorstand des Verbands) durch eine fast kriminelle Handlung verhindert, indem sie den Verband gekauft habe. Ihr sei damit eine gerichtlich strafbare Handlung unterstellt worden, werde doch der Vorwurf erhoben, sie habe durch ein Einstandsgeschenk von 180.000 EUR den Verband gekauft.
 
OGH: Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Beklagte zum Ausdruck bringen wollte, die bisherige Verbandsführung sei bei Verhinderung der Abstimmung unter dem Einfluss der Klägerin gestanden, wäre zu berücksichtigen, dass zwar Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, nicht schrankenlos geäußert werden dürfen, jedoch angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen uU hinzunehmen sind, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein. Der Grundsatz, wonach bei Kritik an Politikern ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist, ist nach der Rsp des OGH – wenngleich abgeschwächt – auch bei Kritik an Vereinsorganen anzuwenden.
 
Auch Kritik, die durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung weithin privilegiert ist, findet zwar ihre Grenze in einem (durch entsprechendes Tatsachensubstrat nicht gedeckten) Vorwurf einer vorsätzlichen strafbaren Handlung. Bei Rechtsfolgenbehauptungen (hier: fast kriminelle Handlung) wird jedoch danach differenziert, ob diese einfach aus dem Gesetz abzulesen sind oder auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruhen: Je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, umso eher liegt ein reines Werturteil vor. So handelt es sich beispielsweise bei Äußerungen, ein bestimmtes Verhalten sei wettbewerbswidrig, jemanden treffe ein Mitverschulden oder eine Klausel in einem Vertragswerk sei „standeswidrig“ um Werturteile.
 
Dass die Klägerin dem Verband ein Einstandsgeschenk iHv dreimal 60.000 EUR gemacht hatte, hat sie im gesamten Verfahren nicht bestritten. Dass es sich bei der (allfälligen) Schlussfolgerung des Beklagten, die Klägerin habe dadurch den Verband gekauft, um ein (nicht exzessives) Werturteil handelte, stellt damit aber keine zu berichtigende Auffassung des Berufungsgerichts dar; der Vorwurf einer „fast“ kriminellen Handlung wiederum ist – entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung – mit dem Vorwurf, ein „enthirnter Psychopath“ zu sein, nicht vergleichbar und damit kein beleidigendes Werturteil ohne jegliches Tatsachensubstrat.
 
 

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