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Zivilrecht

OGH: Schifahrerhaftung bei Sturz trotz kollisionsvermeidendem Ausweichmanöver?

Nach den Feststellungen ist die Beklagte der unaufmerksamen, weil sie nicht einmal bemerkenden Klägerin noch kollisionsvermeidend ausgewichen, worauf die Klägerin durch einen eigenen Fahrfehler gestürzt ist; wenn die Vorinstanzen bei diesem Sachverhalt ein regelwidriges, schuldhaftes Verhalten der Beklagten verneint haben, stellt dies keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar

27. 05. 2018
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schipiste, Schifahrer, Kausalität, kollisionsvermeidendes Ausweichmanöver, Sturz, Fahrfehler, unaufmerksam

 
GZ 8 Ob 81/17w, 23.03.2018
 
OGH: Der Revision ist zuzugestehen, dass das Berufungsgericht den Begriff der Kausalität iSe natürlichen Ursache eines Geschehens möglicherweise unrichtig verwendet hat. Darauf kommt es für das Verfahrensergebnis aber nicht an, weil ein Schadenersatzanspruch nicht nur die Kausalität eines Verhaltens, sondern Rechtswidrigkeit und Verschulden des Gegners voraussetzt. Im Zweifel gilt nach § 1296 ABGB die Vermutung, dass ein Schaden ohne Verschulden eines andern entstanden ist.
 
Nach den für den OGH bindenden, im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbaren Feststellungen ist die Beklagte der unaufmerksamen, weil sie nicht einmal bemerkenden Klägerin noch kollisionsvermeidend ausgewichen, worauf die Klägerin durch einen eigenen Fahrfehler gestürzt ist. Wenn die Vorinstanzen bei diesem Sachverhalt ein regelwidriges, schuldhaftes Verhalten der Beklagten verneint haben, stellt dies keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.
 
Die in der Revision zur Darstellung des Sachverhalts eingefügte Skizze vermag die von der Klägerin erwünschte rechtliche Beurteilung nicht zu stützen. Der von der Klägerin im Verfahren im Wesentlichen geltend gemachte Schuldvorwurf, die Beklagte sei die „von oben bzw hinten kommende schnellere Schifahrerin“ gewesen, wird damit geradezu widerlegt.
 
 

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