Das Gesetz verbietet nur die Rückwirkung von Gesetzen, nicht jedoch die von Entscheidungen; Änderungen der Judikatur erfassen daher auch davor verwirklichte Sachverhalte; für gerichtliche Erkenntnisse gilt kein Rückwirkungsverbot; da das Postulat nach einer „richtigen“ Rechtsprechung dem Schutz des Vertrauens des Rechtsanwenders vorgeht, muss mit einer Judikaturänderung gerechnet werden
GZ 10 Ob 65/17g, 20.12.2017
Die Revisionswerberin macht geltend, es liege ein Mangel des Berufungsverfahrens vor, weil das Berufungsgericht seine rechtliche Beurteilung auf die erst am Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Rechtsinformationssystem veröffentlichte Entscheidung 1 Ob 209/16s gestützt habe. Da diese Entscheidung zu einer Neubeurteilung der „Unverhältnismäßigkeit“ der Verbesserung iSd § 932 Abs 4 ABGB geführt habe, hätte das Berufungsgericht diese überraschende Rechtsansicht iSd § 182a ZPO mit der Revisionswerberin zu erörtern gehabt. Diesfalls hätte sie – eventualiter – vorbringen können, dass sie (trotz unverhältnismäßiger Kosten) zum Austausch bereit wäre. Weiters hätte sie auch behaupten können, dass der Beklagte – wäre er dazu befragt worden – eine Beteiligung an den Aus- und Einbaukosten wohl abgelehnt hätte.
OGH: Ein Vertrauensschutz in das Fortbestehen der bisherigen Rsp ist nach stRsp aber nicht gegeben. Das Gesetz verbietet nur die Rückwirkung von Gesetzen, nicht jedoch die von Entscheidungen. Änderungen der Judikatur erfassen daher auch davor verwirklichte Sachverhalte. Für gerichtliche Erkenntnisse gilt kein Rückwirkungsverbot. Da das Postulat nach einer „richtigen“ Rechtsprechung dem Schutz des Vertrauens des Rechtsanwenders vorgeht, muss mit einer Judikaturänderung gerechnet werden. In der Anwendung der auf der Rsp des EuGH in den verb Rs C-65/09 und C-87/09, Weber und Putz, beruhenden Entscheidung 1 Ob 209/16s, die zu einer neuen Beurteilung der Kriterien der Unverhältnismäßigkeit iSd § 932 Abs 4 ABGB geführt hat, ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt keine erhebliche Fehlbeurteilung zu erkennen. Im Übrigen war diese Entscheidung zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung bereits im Rechtsinformationssystem veröffentlicht; die Anleitungspflicht nach § 182 ZPO geht jedenfalls nicht so weit, dass der Richter eine vertretene Partei über die mit ihrem bisherigen Vorbringen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren und auf sie beratend einzuwirken hätte.