Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen fällt in die Kompetenz des Rektors
GZ 9 ObA 30/17b, 30.01.2018
OGH: Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 4 UG). Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor sowie der Senat (§ 20 Abs 1 UG). Das Rektorat als Kollegialorgan leitet die Universität und vertritt sie nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch das UG nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Seine Kompetenzen sind in § 22 Abs 1 UG demonstrativ aufgezählt. Nach § 22 Abs 1 Z 5 UG gehört zu diesen Befugnissen die Bestellung und Abberufung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten. § 22 Abs 6 UG sieht vor, dass das Rektorat eine Geschäftsordnung zu erlassen hat, in der festzulegen ist, welche Agenden den einzelnen Mitgliedern des Rektorats alleine zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. In der Geschäftsordnung sind auch die Vertretungsbefugnisse festzulegen.
Von den Kompetenzen des Rekorats sind jene zu unterscheiden, die dem Rektor als monokratischem Organ und damit alleine zukommen. Nach § 23 Abs 1 UG ist der Rektor nicht nur Vorsitzender des Rektorats, sondern übt die in § 23 Abs 1 UG genannten weiteren Aufgaben aus. Nach § 23 Abs 1 Z 5 UG hat er die Funktion des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals inne. Nach § 23 Abs 1 Z 9 UG gehört zu seinen Aufgaben auch der Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen. § 23 Abs 1 Z 10 UG ermächtigt ihn zur Erteilung von Vollmachten nach § 28 Abs 1 UG.
Die Befugnis zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Löschnigg/Ogriseg/Ruß gehen davon aus, dass die Zuständigkeit dafür beim Rektor liegt. § 23 Abs 1 Z 9 UG spreche zwar nur vom Abschluss von Arbeitsverträgen, die Zuständigkeit zur Beendigung sei aber aus Z 5 leg cit (Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals) abzuleiten. Dies gelte sowohl für die Kündigung als auch für die Entlassung und die einvernehmliche Auflösung. Pfeil verweist ebenfalls darauf, dass der Rektor oberster Vorgesetzter des gesamten Universitätspersonals ist. Mit dieser Aufgabe verknüpft sei die Befugnis zum Abschluss von Arbeitsverträgen. Unter „Abschluss“ sei auch deren Beendigung zu subsumieren.
Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen in die Kompetenz des Rektors fällt. Nach dem Gesetz kommt ihm die Funktion des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals zu. Damit ist ihm die Wahrnehmung der Summe der gesamten dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber den Arbeitnehmern übertragen. Diese beinhalten in letzter Konsequenz auch die Zuständigkeit zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Dass diese Zuständigkeit im Gegensatz zu der zum Abschluss der Arbeitsverträge im Gesetz nicht ausdrücklich genannt ist, steht damit nicht in Widerspruch, da die Wahrnehmung der Vorgesetztenfunktion das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt, weshalb eine Sonderregelung für den Abschluss notwendig war. Dass diese Aufgabe ebenfalls dem Rektor zugewiesen wurde, zeigt, dass der Gesetzgeber die arbeitsrechtlichen Belange in ihrer Gesamtheit (sofern das Gesetz keine ausdrücklich andere Zuständigkeit vorsieht) in die Zuständigkeit des Rektors verweisen wollte, damit aber auch die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die Revision wendet dagegen ein, dass eine derartige Befugnis des Rektors ihm die Möglichkeit gebe, in die Kompetenz des Rektorats zur Bestellung und Abberufung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten (§ 22 Abs 1 Z 5 UG) einzugreifen.
Nach der Konzeption des Universitätsgesetzes 2002 ist die Bestellung mit und Abberufung von einer Leitungsfunktion aber von der Begründung und Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu unterscheiden. Für die personalrechtlichen Akte ist der Rektor zuständig. Die Bestellung mit der Leitungsfunktion setzt einen gesonderten organisationsrechtlichen Akt durch das Rektorat voraus. Gleiches gilt für die Abberufung. Nach § 20 Abs 5 UG darf das Rektorat zum Leiter einer Organisationeinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben nur eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität bestellen. § 20 Abs 5a UG enthält Gründe für die Abberufung von dieser Funktion, wobei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genannt ist. Daraus wird der Schluss gezogen, dass die Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses kein Abberufungsgrund sein soll. Ist eine Voraussetzung für den Bestand der Funktion der Leiterin bzw des Leiters einer Organisationseinheit nicht mehr gegeben und sieht das Universitätsgesetz 2002 nicht die Möglichkeit der Abberufung in diesem Fall vor, wird in der Lehre vertreten, dass die Funktion ex lege mit dem Ende des Dienst- und Arbeitsverhältnisses endet.
Die Kompetenz des Rektors zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen greift damit nicht in die Befugnisse des Rektorats ein. Vielmehr setzt das dem Rektorat zukommende Recht, eine Person mit einer Leitungsfunktion einer Organisationseinheit zu betrauen, das Bestehen eines aufrechten Dienstverhältnisses, über dessen Abschluss und Beendigung der Rektor zu entscheiden hat, voraus.
Die Entscheidung über die Kündigung des Klägers fiel daher in die Zuständigkeit des Rektors, nicht des Rektorats.