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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Abtretung von GmbH-Anteilen

Wenn ein Abtretungsvertrag über GmbH-Anteile unwirksam ist, dann ist diese Unwirksamkeit mit einer Klage auf Feststellung (§ 228 ZPO) geltend zu machen

14. 05. 2018
Gesetze:   §§ 76 ff GmbHG, § 78 GmbHG, § 14 ZPO, § 228 ZPO
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH-Recht, Geschäftsanteil, Verkauf, Gesellschafterwechsel, Eintragung ins Firmenbuch, einheitliche Streitpartei, Feststellungsklage, Feststellungsinteresse

 
GZ 6 Ob 167/17b, 28.02.2018
 
OGH: Bei Personengesellschaften kann nach der Rsp in einem Rechtsstreit um die Mitgliedschaft eines Gesellschafters zu einer Personengesellschaft die Gesellschaft als solche nicht als Partei auftreten, weil ein solcher Rechtsstreit bloß das Innenverhältnis der Gesellschafter betrifft. In einem solchen Rechtsstreit müssen alle Gesellschafter entweder als Kläger oder Beklagte auftreten (einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO), sodass eine von der Gesellschaft gegen eine natürliche Person erhobene Klage auf Feststellung, dass diese nicht mehr Gesellschafter ist, abzuweisen ist. Für Streitigkeiten über die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses wie zB die Feststellung, wonach die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst ist, sind nur die Gesellschafter, nicht aber auch die Gesellschaft selbst sachlich legitimiert.
 
Bei § 78 Abs 1 GmbHG (Eintragung der Geschäftsanteile ins Firmenbuch) handelt es sich um eine Schutzvorschrift zu Gunsten der Gesellschaft, die eines äußeren Merkmals bedarf, um sicher zu wissen, wer Gesellschafter und zur Ausübung der damit verbundenen Rechte berechtigt ist. Die Eintragung im Firmenbuch wirkt nur deklarativ und bezieht sich nur auf das Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft. Außerhalb der Gesellschaft vollzieht sich die Übertragung der Gesellschafterrechte, die mit dem Geschäftsanteil verbunden sind, bei Einhaltung der Formvorschrift des § 76 GmbHG durchaus rechtswirksam unabhängig von der Eintragung im Anteilbuch bzw Firmenbuch. Die Gesellschaft ist aber berechtigt, auch noch vor Eintragung des neuen Gesellschafter im Firmenbuch nach der tatsächlichen Rechtslage zu handeln und dem neuen Gesellschafter sein Stimmrecht in der Generalversammlung zu gewähren. Solange jedoch die Gesellschaftereigenschaft des Erwerbers nicht zweifelsfrei feststeht sondern strittig ist, trifft die Gesellschaft keine Rechtspflicht, dem Erwerber die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung zu ermöglichen. Verweigert der Geschäftsführer die Eintragung des Erwerbers ins Firmenbuch, dann kann er seinen Anspruch im Prozessweg gegen die Gesellschaft mit Leistungsklage durchsetzen. Daneben kommen auch Ansprüche auf Schadenersatz in Betracht, wenn die unverzügliche Anmeldung des Gesellschafterwechsels zum Firmenbuch unterblieben ist.
 
Wenn ein Abtretungsvertrag über GmbH-Anteile - etwa aufgrund einer sittenwidrigen Vereinbarung (§ 879 ABGB) - unwirksam ist, dann ist diese Unwirksamkeit mit Feststellungsklage (§ 228 ZPO) geltend zu machen. Hier hat der Streit um die Gesellschafterstellung bereits zu einer Lähmung der internen Willensbildung der Gesellschaft geführt, sodass der Gesellschaft ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Gesellschafterstellung nicht abgesprochen werden kann.
 
 

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