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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Abschluss einer D&O-Versicherung für die Organe einer Privatstiftung

Beim Abschluss einer D&O-Versicherung für die Mitglieder des Stiftungsvorstands ist die Tragung der Prämien durch die Privatstiftung eine Vergütung iSd § 19 PSG und bedarf keiner Genehmigung durch das Gericht iSd § 17 Abs 5 PSG

14. 05. 2018
Gesetze:   § 17 PSG, § 19 PSG
Schlagworte: Privatstiftung, Versicherungsrecht, Organe, Vorstand, Aufsichtsrat, Selbstkontrahieren, Insichgeschäft, firmenbuchgerichtliche Genehmigung, D&O-Versicherung, Vergütung des Stiftungsvorstands

 
GZ 6 Ob 35/18t, 28.02.2018
 
OGH: Unter einer D&O-Versicherung („Directors and Officers“-Versicherung) wird eine Haftpflichtversicherung verstanden, die Schadenersatzansprüche aus fehlerhaftem Management abdecken soll. Dabei kann die Versicherung auch so ausgestaltet sein, dass sie auch direkte Ansprüche gegen die Gesellschaft selbst mit abdeckt: Damit beschränkt sich die D&O-Versicherung in ihrer modernen Form nicht auf eine Versicherung des Haftungsrisikos der Organmitglieder, sondern deckt auch das Eigenrisiko der Gesellschaft gegenüber Drittansprüchen ab. Den praktischen Regelfall bildet die Gruppenversicherung, bei der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder in ihrer Gesamtheit und unabhängig von der konkreten Zusammensetzung der Organe versichert sind („entity-Deckung“), wobei die Prämienkalkulation nicht auf individuellen Merkmalen der Organmitglieder, sondern auf Unternehmensdaten basiert.
 
Diese Versicherungsform ist grundsätzlich zulässig. Es wird allerdings auch auf die Gefahr eines „moral hazard“ hingewiesen: Die völlige Haftungsübernahme durch eine Versicherung bewirkt, dass weder Schädiger noch Geschädigter durch das Haftungsrecht einen Anreiz bekommen, sich sorgfältig zu verhalten, wobei die Finanzierung der D&O-Versicherung durch die AG als prämienleistende Versicherungsnehmerin sogar noch eine verstärkende Rolle spielt. Zur Vermeidung derartiger Probleme wird teilweise ein verpflichtender Selbstbehalt diskutiert. Für Vorstände und Aufsichtsräte börsennotierter Gesellschaften sind D&O-Versicherungen mittlerweile üblich. In Bezug auf börsennotierte Gesellschaften werden sie sogar als Teil der notwendigen Infrastruktur für eine wirksame Aufsichtsratstätigkeit angesehen, zumal die Versicherung auch der Gesellschaft dient, da diese ein Interesse an einem solventen Regressschuldner hat.
 
Eine D&O-Versicherung für Mitglieder eines Stiftungsvorstands, die als Haftpflichtversicherung Schadenersatzansprüche aus fehlerhaftem Management abdecken soll, ist grundsätzlich zulässig. Dass den Vorstandsmitgliedern aus der Prämienzahlung durch die Stiftung ein Vorteil erwächst, macht den Abschluss der Versicherung noch nicht zu einem Insichgeschäft iSd § 17 Abs 5 PSG, das der Genehmigung durch das Gericht bedürfte. Die Tragung der Prämien durch die Privatstiftung ist vielmehr unter § 19 PSG zu subsumieren, da sie iZm der Vergütung des Stiftungsvorstands und als Ausgleich für die Übernahme und Ausübung der Vorstandsfunktion gesehen werden muss.
 
 

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