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Zivilrecht

OGH: Selbsterhaltungsfähigkeit iZm Bachelorstudium

Der OGH hat für Bakkalaureatsstudien bereits ausgesprochen, dass bei Fehlen einer Gliederung in Studienabschnitte die erforderliche Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen muss; wesentlich ist der ex post betrachtete Studienfortgang unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer, also weder die kürzest mögliche Studiendauer noch die in den Studienplänen oder „Studienguides“ angeführte (Mindest-)Semesteranzahl; der Anspruch auf Unterhalt erlischt dabei auch dann nicht, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird, jedoch besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen

14. 05. 2018
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Bachelorstudium, Selbsterhaltungsfähigkeit, ernsthaftes und zielstrebiges Studium

 
GZ 3 Ob 8/18z, 21.03.2018
 
OGH: Durch die Aufnahme eines Studiums wird der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes so lange hinausgeschoben, wie die durchschnittliche Dauer dieses Studiums beträgt. Auch während dieses Zeitraums hat das Kind aber nur Anspruch auf Unterhalt, wenn es das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Diese Frage kann nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.
 
Der OGH hat für Bakkalaureatsstudien bereits ausgesprochen, dass bei Fehlen einer Gliederung in Studienabschnitte die erforderliche Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen muss. Wesentlich ist der ex post betrachtete Studienfortgang unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer, also weder die kürzest mögliche Studiendauer noch die in den Studienplänen oder „Studienguides“ angeführte (Mindest-)Semesteranzahl. Der Anspruch auf Unterhalt erlischt dabei auch dann nicht, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird, jedoch besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen.
 
Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung ist die Beschlussfassung erster Instanz (§ 53 AußStrG) am 20. April 2017.
 
Angesichts der durchschnittlichen Studiendauer des vom Antragsgegner gewählten Bachelorstudiums von 8,1 Semestern fiel das angemessene Studienende in das (beginnende) 9. Semester (WS 2016/2017) und damit auf einen Zeitpunkt vor Beschlussfassung erster Instanz.
 
Soweit der Antragsgegner im Revisionsrekurs versucht, besondere Gründe für ein darüber hinaus dauerndes Studium geltend zu machen, wird übersehen, dass er sich weder in erster noch in zweiter Instanz darauf berief, vom Antragsteller abgelehnte Kontakte und fehlende Kommunikation mit diesem oder mangelnde Kapazitäten der Prüfer seien die Ursache für seine längere Studiendauer. Der weiters ins Treffen geführte Aufwand für die Vorbereitung auf Prüfungen ist in der durchschnittlichen Studiendauer ohnehin berücksichtigt.
 
Spätestens mit Ablauf des 9. Semesters (Ende Februar 2017) ist daher vom Erlöschen des Unterhaltsanspruchs des Antragsgegners auszugehen.
 
Für die Zeit davor ab dem 1. Jänner 2014, ab der der Antragsteller die Unterhaltsenthebung geltend macht, ist Folgendes zu bedenken:
 
Sind bei einer durchschnittlichen Studiendauer von 8,1 Semestern 180 ECTS-Punkte zu erreichen, erfordert das ein durchschnittliches Erzielen von 22,2 ECTS-Punkten pro Semester. Einschließlich seines 3. Semesters (in das der 1. Jänner 2014 fällt) erarbeitete sich der Antragsgegner in der Folge 8, 13, 10, 15, 17, 25 und 0 ECTS-Punkte pro Semester, studierte also (wie schon in seinen ersten beiden Semestern mit 20 und 5 ECTS-Punkten) zum überwiegenden Teil mit stark unterdurchschnittlichem Erfolg. Die einzige Ausnahme im 8. Semester (mit 25 ECTS-Punkten) lässt schon deshalb keine Trendumkehr erkennen, weil für das folgende 9. Semester vom Erreichen gar keiner ECTS-Punkte auszugehen ist; daran würden auch die vom Antragsgegner im Revisionsrekurs für diesen Zeitraum behaupteten 9 ECTS-Punkte nichts ändern. Als Ergebnis einer (auch vom Antragsgegner geforderten) Gesamtbetrachtung sind daher in keiner Phase des hier zu beurteilenden Zeitraums weit überdurchschnittliche Studienleistungen – wie sie der Revisionsrekurs reklamiert – zu erkennen.
 
Die logische Folge der fast durchgehend stark unterdurchschnittlichen Studienleistung ist, dass der Antragsgegner bei Ende der angemessenen Studiendauer erst über insgesamt 113 ECTS-Punkte verfügte, also bloß 63 % der für den Abschluss des Studiums innerhalb der (ohnehin bloß) durchschnittlichen Dauer erforderlichen Leistungen erbracht hat. Die damit im Einklang stehende Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Antragsgegner habe sein Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben, stellt daher keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.
 
 

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