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Zivilrecht

OGH: Schulgeld für Privatschule als Sonderbedarf?

Das Kind rechtfertigt den Besuch der Privatschule mit seinem besonderen Förderungsbedarf als Legastheniker; die Rsp anerkennt zwar an sich einen die Gesundheit betreffenden Sonderbedarf grundsätzlich als deckungspflichtig; die Feststellungen des Erstgerichts zu den Schwächen des Kindes (die auf einem vom Vertreter des Kindes vorgelegten klinisch-psychologischen Gutachten beruhen) sowie zum Schulbesuch und dessen Kosten reichen aber nicht aus, um die Ersatzpflicht des Vaters abschließend zu beurteilen; es steht nicht fest, welche therapeutischen Maßnahmen in der gewählten Privatschule als bessere Alternative zum Besuch einer öffentlichen Schule mit besonderer Betreuung von Kindern mit Legasthenie im Rahmen des Schulbesuchs oder außerhalb angeboten und vom Unterhaltsberechtigten in Anspruch genommen werden; die Qualität des jeweiligen Förderprogramms von Legasthenikern, deren spezielle Eignung für den Minderjährigen und letztlich die Kosten lassen sich mangels ausreichend konkreter Feststellungen nicht vergleichen; das Erstgericht wird daher Feststellungen zu treffen haben, ob – wie vom Vater behauptet – gleichwertige günstigere Alternativen für die spezielle Förderung des Kindes zur Verfügung standen

14. 05. 2018
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Sonderbedarf, Privatschule, Legastheniker

 
GZ 5 Ob 29/18b, 13.03.2018
 
OGH: Stehen in einem bestimmten Ausbildungsweg entgeltliche Privatschulen neben öffentlichen (unentgeltlichen) Schulen zur Verfügung, wird der Unterhaltsberechtigte nach dem Grundsatz, dass bei gleichwertigen Alternativen stets die für den Unterhaltspflichtigen weniger belastende den Vorzug genießt, grundsätzlich eine öffentliche Schule auszuwählen haben. Ist aber aus im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Gründen die öffentliche Schule keine gleichwertige Alternative und sprechen gerechtfertigte Gründe für den Besuch der ausgewählten Privatschule, kann Schulgeld für diese Schule als Sonderbedarf anerkannt werden. Als derartige Gründe kommen eine besondere Begabung des Kindes, die gerade durch den gewählten Schultyp gefördert werden kann, die Unterbringung in einer fremdsprachigen Schule nach vorangegangenem langjährigen Auslandsaufenthalt des Kindes, oder besonderes berufliches Interesse und damit verbundener intensiver Wunsch des Kindes nach einem bestimmten Bildungsweg in Frage. Abgeltung von Sonderbedarf hat grundsätzlich Ausnahmecharakter, weshalb der Unterhaltsberechtigte die eine Ersatzpflicht begründenden Umstände behaupten und beweisen muss.
 
Das Kind rechtfertigt den Besuch der Privatschule mit seinem besonderen Förderungsbedarf als Legastheniker. Die Rsp anerkennt zwar an sich einen die Gesundheit betreffenden Sonderbedarf grundsätzlich als deckungspflichtig. Die Feststellungen des Erstgerichts zu den Schwächen des Kindes (die auf einem vom Vertreter des Kindes vorgelegten klinisch-psychologischen Gutachten beruhen) sowie zum Schulbesuch und dessen Kosten reichen aber nicht aus, um die Ersatzpflicht des Vaters abschließend zu beurteilen. Es steht nicht fest, welche therapeutischen Maßnahmen in der gewählten Privatschule als bessere Alternative zum Besuch einer öffentlichen Schule mit besonderer Betreuung von Kindern mit Legasthenie im Rahmen des Schulbesuchs oder außerhalb angeboten und vom Unterhaltsberechtigten in Anspruch genommen werden. Die Qualität des jeweiligen Förderprogramms von Legasthenikern, deren spezielle Eignung für den Minderjährigen und letztlich die Kosten lassen sich mangels ausreichend konkreter Feststellungen nicht vergleichen. Das Erstgericht wird daher Feststellungen zu treffen haben, ob – wie vom Vater behauptet – gleichwertige günstigere Alternativen für die spezielle Förderung des Kindes zur Verfügung standen.
 
 

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