In seinem Beschluss vom 19.06.2006 zur GZ 8 ObA 46/06g hat sich der OGH mit der Parteifähigkeit einer zu löschenden Gesellschaft befasst:
OGH: Der Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft tritt nur dann ein, wenn beide Voraussetzungen (Vermögenslosigkeit; Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch) kumulativ verwirklicht sind, wobei die Voraussetzung der Vermögenslosigkeit einer bereits amtswegig gelöschten GmbH im Firmenbuch bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird.