Wohnungseigentumspartner haben gleich notwendigen Streitgenossen nach § 14 ZPO nur zusammen die Rechtsstellung eines einzigen Wohnungseigentümers, sodass sie in einem gerichtlichen Verfahren nur einvernehmlich vorgehen können und die mangelnde Beteiligung des Wohnungseigentumspartners jedenfalls im streitigen Verfahren nicht sanierbar ist
GZ 5 Ob 8/18i, 13.03.2018
OGH: § 36 WEG 2002 erkennt der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer die aktive Klagelegitimation für die Ausschließungsklage zu, die nach Mindestanteilen zu berechnen ist. Die „Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer“ ist aber kein parteifähiges Gebilde, sie setzt sich nur (meist) aus mehreren Mit- und Wohnungseigentümern zusammen. Eine Klagslegitimation der Eigentümergemeinschaft ist hingegen zu verneinen.
Die klagende Mehrheit an sich ist als einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO anzusehen. Allerdings ergibt sich aus der materiell-rechtlich eindeutig geregelten Sachlegitimation der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer unmissverständlich, dass jedenfalls im Ausschließungsverfahren nach § 36 WEG 2002 keine notwendige Streitgenossenschaft sämtlicher Wohnungseigentümer anzunehmen ist. Eine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO, die dann vorliegt, wenn sich die Urteilswirkungen kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses („anspruchgegebunden“) oder kraft gesetzlicher Vorschrift („wirkungsgebunden“) auf sämtliche Streitgenossen erstreckt, ist nämlich nicht immer eine notwendige Streitgenossenschaft, sondern nur dann, wenn kraft Gesetzes die Klage nur von oder gegen alle Rechtsgenossen gemeinsam angebracht werden kann. Sonst schafft die prozessrechtliche Regelung keinen Zwang zur Klage von oder gegen alle Berechtigten gemeinsam, sodass - mit Ausnahme der Fälle, in denen die einheitliche Streitpartei kraft Gesetzes besteht - nur die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitgegenstands als Kriterium bleibt. Eine notwendige Streitgenossenschaft idS liegt im Zweifel nur dann vor und führt zur Klageabweisung, wenn wegen Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entsteht, was nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist.
Die besondere Ausformung des gemeinsamen Wohnungseigentums von Wohnungseigentumspartnern erfordert ein gemeinsames Auftreten bei Geltendmachung der Ansprüche eines Wohnungseigentümers und die Wohnungseigentumspartner haben insoweit gleich notwendigen Streitgenossen nach § 14 ZPO nur zusammen die Rechtsstellung eines einzigen Wohnungseigentümers, sodass sie in einem gerichtlichen Verfahren, sei dies nun streitig oder außerstreitig, nur einvernehmlich vorgehen können und die mangelnde Beteiligung des Wohnungseigentumspartners, jedenfalls im streitigen Verfahren, auch nicht sanierbar ist.