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Zivilrecht

OGH: Zur Einbringung einer Räumungsklage bei Miteigentum

Auch eine nachträgliche Genehmigung der mit einer Räumungsklage verbundenen Aufhebungserklärung nach § 1118 ABGB durch den Außerstreitrichter nach § 835 ABGB ist grundsätzlich zulässig

14. 05. 2018
Gesetze:   § 834 ABGB, § 835 ABGB, § 1118 ABGB
Schlagworte: Miteigentum, Willensbildung, wichtige Veränderung, Einstimmigkeit, Entscheidung des Außerstreitrichters, Beendigung eines Mietvertrages, Aufkündigung, Räumungsklage, Vertragsaufhebung aus wichtigem Grund

 
GZ 5 Ob 202/17t, 13.03.2018
 
OGH: Die auf § 1118 ABGB gestützte Auflösung eines Bestandvertrags mit einem Miteigentümer ist ebenso wie dessen Aufkündigung eine wichtige Veränderung iSd § 834 ABGB. Mangels Zustimmung sämtlicher Miteigentümer ist daher die Genehmigung des Außerstreitrichters nach § 835 ABGB erforderlich.
 
Der Beschluss des Außerstreitrichters nach § 835 ABGB ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung. Seine Entscheidung hat der Außerstreitrichter nach Ermessen danach zu fällen, ob die von der Mehrheit beschlossene (oder vorgesehene) Maßnahme offenbar vorteilhaft ist. Bei offenbarer Aussichtslosigkeit einer Aufkündigung hat der Außerstreitrichter daher keine Ermächtigung zu erteilen. Die bloße Möglichkeit der Erfolglosigkeit der Aufkündigung rechtfertigt die Versagung der Genehmigung allerdings nicht. Gleiches gilt für eine auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsklage.
 
Die Genehmigung des Außerstreitrichters nach § 835 ABGB ist nicht nur für künftige (also erst beabsichtigte) Veränderungen durch einen Miteigentümer, sondern auch für bereits vorgenommene Maßnahmen zulässig. Es ist demnach möglich, durch nachträgliche Antragstellung beim Außerstreitrichter die Genehmigung eigenmächtig vorgenommener Maßnahmen zu erlangen. Auch eine nachträgliche Genehmigung der mit einer Räumungsklage verbundenen Aufhebungserklärung nach § 1118 ABGB ist grundsätzlich zulässig.
 
 

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