Beurteilungszeitpunkt für den behaupteten Aufhebungstatbestand ist ausschließlich der Zugang der Aufhebungserklärung; wird die Aufhebungserklärung erst in der Klage abgegeben, ist die Klagezustellung maßgeblich
GZ 5 Ob 202/17t, 13.03.2018
OGH: Die Vertragsaufhebung nach § 1118 ABGB erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Erklärung, die formfrei ist und mit dem Zeitpunkt des Zugangs an den Bestandnehmer wirksam wird. Die materiell-rechtliche Aufhebungserklärung kann auch erst in der Klage abgegeben werden.
Bei Entscheidungen über Ansprüche, die aus derartigen rechtsgestaltenden Erklärungen abgeleitet werden, muss zwischen dem Konkretisierungszeitpunkt und dem Entscheidungszeitpunkt unterschieden werden: Auf den Konkretisierungszeitpunkt ist die Beurteilung der Frage zu beziehen, ob das Gestaltungsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung überhaupt bestanden hat. Ob der aus der Rechtsgestaltung abgeleitete Anspruch auf eine Leistung (allenfalls auch Feststellung) noch besteht, ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu beziehen. So ist etwa bei Räumungsklagen zu prüfen, ob die Vertragsauflösung im Zeitpunkt ihrer Erklärung rechtswirksam war, und danach (bei Berechtigung der Aufhebungserklärung), ob iSd § 406 ZPO im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der aus der rechtswirksamen Aufhebungserklärung abgeleitete Räumungsanspruch besteht. Bei Räumungsklagen, die sich aus einer damit verknüpften Vertragsauflösung herleiten, kann die Rechtswirksamkeit der rechtsgestaltenden Aufhebungserklärung daher immer nur auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe, genauer ihres Zugangs an den Empfänger bezogen werden. Die Rechtswirksamkeit der Aufhebungserklärung (und der daraus abgeleitete Anspruch auf Räumung) setzt voraus, dass der Erklärende zu diesem Zeitpunkt auch Bestandgeber (bzw eine von diesem dazu wirksam bevollmächtigte Person) war.
Beurteilungszeitpunkt für den behaupteten Aufhebungstatbestand ist daher ausschließlich der Zugang der Aufhebungserklärung. Wird die Aufhebungserklärung erst in der Klage abgegeben, ist die Klagezustellung maßgeblich. Nachträglich entstandene Auflösungsgründe können auch in einem bereits anhängigen Verfahren im Weg einer Klageänderung geltend gemacht werden; es gilt keine Eventualmaxime. Das Räumungsbegehren ist freilich (nur) dann berechtigt, wenn der qualifizierte Mietzinsrückstand zum Zeitpunkt der Abgabe der Aufhebungserklärung oder der diese ersetzenden Fortführung des Räumungsprozesses noch bestand.