Bargeldbehebungen von einem Geldausgabeautomaten, der von einem Zahlungsdienstleister betrieben wird, der mit dem Zahlungsdienstnutzer in keinem Vertragsverhältnis steht, sind Einzelzahlungen außerhalb eines Rahmenvertrags iSd § 32 ZaDiG
GZ 9 Ob 63/17f, 18.12.2017
OGH: Eine Klauselprüfung kommt im vorliegenden Fall nur dann in Betracht, wenn Bargeldbehebungen mit der Kontokarte an den von Dritten betriebenen Geldausgabeautomaten Teil des zwischen dem Kunden und der (beklagten) Bank abgeschlossenen Rahmenvertrags und damit vereinbarte Zahlungsdienstleistung der Beklagten sind. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Ein Rahmenvertrag ist ein Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann (§ 3 Z 12 ZaDiG).
Bargeldbehebungen von einem „unabhängigen“ Geldausgabeautomaten, also einem Geldausgabeautomaten, der von einem Zahlungsdienstleister betrieben wird, der mit dem Zahlungsdienstnutzer in keinem Vertragsverhältnis steht, werden bereits in den Materialien zum ZaDiG ausdrücklich als Einzelzahlungen außerhalb eines Rahmenvertrags (§ 32 ZaDiG) qualifiziert. Auch vom jüngeren, bereits das ZaDiG berücksichtigenden Schrifttu wird diese Rechtsauffassung vertreten. Die Verpflichtung des kartenausgebenden Kreditinstituts – hier der Beklagten – erschöpft sich, soweit nicht seine eigenen Geldausgabeautomaten betroffen sind – darin, dem Kunden den Zugang zum Bankomat- bzw Maestro-System zu ermöglichen.
Mit dem ersten Satz in Punkt 1.9.1. der „Kundenrichtlinien“ wird dem Kunden auch kein weltweiter „Auszahlungsanspruch“ eingeräumt, sondern bloß der Zugang zum Maestro-System. Auf die Bedingungen, unter denen der Kunde von diesem Zugang Gebrauch machen kann, hat das die Kontokarte ausgebende Kreditinstitut aber bei unabhängigen Geldausgabeautomaten keinen Einfluss. Der unabhängige Betreiber eines Geldausgabeautomaten ist daher auch nicht Erfüllungsgehilfe des kartenausgebenden Kreditinstituts. Eines näheren Eingehens auf die rechtliche Einordnung der Tätigkeit des unabhängigen Betreibers eines Geldausgabeautomaten bedarf es hier nicht.
Da der vom Kläger beantwortete Warnhinweis somit nicht dazu bestimmt ist, die (rahmen-)vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten und ihren Kunden zu regeln und auf die daraus resultierenden wechselseitigen Rechte und Pflichten keinen Einfluss hat, ist diese Erklärung der Beklagten von der Inhalts- und Geltungskontrolle von AGB im Rahmen des Verfahrens nach den §§ 28 f KSchG nicht umfasst.