Home

Zivilrecht

OGH: Zum Krankenhausaufnahmevertrag iZm der Vertauschung von Babys

Bei einem im Rahmen der Geburtshilfe und Neonatologie geschlossenen Krankenhausaufnahmevertrag trifft die Krankenanstalt die Verpflichtung, ein Neugeborenes unmittelbar nach seiner Geburt in einer jeden Zweifel und jegliche künftige Verwechslung ausschließenden Weise seiner leiblichen Mutter zuzuordnen

14. 05. 2018
Gesetze:   §§ 1151 ff ABGB, § 1165 ABGB, §§ 1002 ff ABGB
Schlagworte: Ärztlicher Behandlungsvertrag, Krankenhausaufnahmevertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag, Schuldinhalt, vertauschte Babys, minderjähriger Patient

 
GZ 4 Ob 208/17t, 22.03.2018
 
OGH: Wird ein Patient in ein Krankenhaus stationär aufgenommen und heilbehandelt, schließt er einen Krankenhausaufnahmevertrag mit dem Rechtsträger des Krankenhauses ab. Der (totale) Krankenhausaufnahmevertrag ist ein umfassender Vertrag und verpflichtet den Krankenhausträger nicht nur zur sachgemäßen Behandlung durch das ärztliche und pflegende Personal, sondern auch zur Pflege, Verpflegung und Beherbergung des Patienten und zur Wahrung seiner körperlichen Sicherheit. Dazu tritt in der Neonatologie und Pädiatrie die Betreuung und lückenlose Beaufsichtigung ins Krankenhaus aufgenommener (unbegleiteter) Kinder, die nicht für sich selbst zu sorgen imstande sind. Der Behandlungsvertrag ist nach hA ein freier Dienstvertrag, der als gemischter Vertrag Elemente des Dienstvertrags und des Werkvertrags in sich vereint. IdR wird kein Erfolg, insbesondere Heilung oder Gesundung, geschuldet, sondern eine fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Fachs entsprechende Behandlung.
 
Nach dem erkennbaren bzw typischen Zweck eines im Rahmen der Geburtshilfe und Neonatologie geschlossenen Krankenhausaufnahmevertrags trifft die Krankenanstalt die Verpflichtung, ein Neugeborenes unmittelbar nach seiner Geburt in einer jeden Zweifel und jegliche künftige Verwechslung ausschließenden Weise seiner leiblichen Mutter zuzuordnen und nach Durchführung der erforderlichen Behandlungs- und Pflegemaßnahmen dieses Kind seinen Obsorgeberechtigten zu übergeben. Anders als die Heilung oder Gesundung sind die aus dem Krankenhausaufnahmevertrag nach einer Entbindung geschuldete eindeutige Identifikation des Neugeborenen sowie die nach der Behandlung auf der Neonatologie geschuldete Übergabe des richtigen Kindes an seine Obsorgeberechtigten nicht von unkalkulierbaren physischen, physiologischen oder psychischen Komponenten auf Patientenseite abhängig, sondern steuerbar. Der Krankenhausträger schuldet insoweit einen von der ärztlichen Tätigkeit als solche klar unterscheidbaren Erfolg.
 
Zu einem Auseinanderfallen von Vertragspartei und behandelter Person kann es insbesondere bei der Behandlung Minderjähriger kommen. Der auf die Behandlung/Krankenhausaufnahme eines Minderjährigen gerichtete Vertrag kann entweder vom Minderjährigen, vertreten durch einen gesetzlichen Vertreter, oder von einer voll geschäftsfähigen Person (regelmäßig dem gesetzlichen Vertreter) in eigenem Namen geschlossen werden; der Minderjährige wird im zweiten Fall begünstigter Dritter.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at