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Zivilrecht

OGH: Zur teleologischen Reduktion des § 3 Z 3 EKHG in den Fällen des § 9 EKHG (va außergewöhnliche Betriebsgefahr)

Der Betriebsinhaber oder Halter hat das Risiko der außergewöhnlichen Betriebsgefahr, die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöst wurde sowie das Risiko eines Fehlers in der Beschaffenheit oder des Versagens der Vorrichtungen jedenfalls zu tragen; in diesen Fällen trifft den Betriebsunternehmer oder Halter die Gefährdungshaftung des EKHG; Ansprüche aus der normalen Gefährdungshaftung des EKHG (gewöhnliche Betriebsgefahr) werden durch § 3 Z 3 EKHG ausgeschlossen, hingegen sind Schäden aus dem Risiko der außergewöhnlichen Betriebsgefahr, eines Fehlers der Beschaffenheit oder des Versagens der Vorrichtungen jedoch in jedem Fall, also auch im Verhältnis zu einer im Betrieb tätigen Person, vom Betriebsunternehmer oder Halter zu tragen

14. 05. 2018
Gesetze:   § 3 EKHG, § 9 EKHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, Betriebsinhaber, außergewöhnliche Betriebsgefahr, Haftungsbefreiung

 
GZ 8 ObA 55/17x, 29.11.2017
 
OGH: Der hier erkennende Senat schließt sich insbesondere der Meinung von Schauer an, wonach Ansprüche aus der normalen Gefährdungshaftung des EKHG (gewöhnliche Betriebsgefahr) durch § 3 Z 3 EKHG ausgeschlossen werden, hingegen Schäden aus dem Risiko der außergewöhnlichen Betriebsgefahr, eines Fehlers der Beschaffenheit oder des Versagens der Vorrichtungen jedoch in jedem Fall, also auch im Verhältnis zu einer beim Betrieb tätigen Person, vom Betriebsunternehmer oder Halter zu tragen sind. Insoweit wird die neuere Judikatur des 2. Senats des OGH gebilligt.
 
Der Kläger hat im gegebenen Zusammenhang vorgebracht, dass die elektronischen und manuellen Bremssysteme des rollenden Triebwagens defekt gewesen seien, weshalb der Triebwagen aus der Verschubhalle gerollt und es zum Unfall gekommen sei. Damit kann das auf das EKHG gestützte Klagebegehren nicht schon ausgehend vom Vorbringen des Klägers abgewiesen werden. Vielmehr ist der Sachverhalt im Hinblick auf eine mögliche Haftung der Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche nach den Wertungen des § 9 EKHG zu ermitteln. Insoweit macht der Kläger zu Recht sekundäre Feststellungsmängel geltend. Aus diesem Grund waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht das Beweisverfahren zu den hier maßgebenden Fragen abzuführen und dazu den Sachverhalt zu ermitteln haben.
 

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