Den Schädiger trifft die Beweislast, dass spätere tatsächlich stattgefundene Entwicklungen denselben Schaden herbeigeführt hätten; für die Frage, ob hypothetisches späteres Verhalten Dritter denselben Schaden verursacht hätte, kann nichts anderes gelten
GZ 6 Ob 234/17f, 28.02.2018
OGH: Die Schadenersatzpflicht des Schädigers wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Schaden möglicherweise auch ohne die schadensbringende Handlung eingetreten wäre. Wenn aber feststeht, dass der gleiche Erfolg auch ohne das (reale) Schadensereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre, ist dies sehr wohl zu berücksichtigen: Der Schädiger kann also einwenden, dass die Folgen der realen schädigenden Handlung ident seien mit denen anderer hypothetischer Ursachen. Dabei wird von überholender Kausalität gesprochen, weil der tatsächlich eingetretene Schaden ohne die schädigende Ursache später auch eingetreten wäre. Die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der überholenden Kausalität trägt der Schädiger; dass der Schade „möglicherweise“ auch ohne die schadenbringende Handlung eingetreten wäre, reicht nicht aus. Auch der maßgebende Zeitpunkt muss mit einiger Sicherheit bestimmt werden können. Gelingt dem Schädiger der Beweis, ist die Ersatzpflicht auf den sog Verfrühungsschaden oder Verschlimmerungsschaden eingeschränkt.
Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens und derjenige hypothetischer Kausalität unterscheidet sich in mehreren Punkten: Beim Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens geht es darum, dass der Schädiger selbst auch bei rechtmäßigem Verhalten denselben Schaden (bzw einen Schaden in gleicher Höhe) verursacht hätte. Außerdem hat beim rechtmäßigen Alternativverhalten ein tatsächliches Ereignis den Schaden verursacht, das zweite Ereignis hat hingegen nie stattgefunden, sondern wird bloß hypothetisch angenommen. Bei der überholenden Kausalität geht es demgegenüber darum, dass zwei konkret gefährliche Ereignisse potentiell kausal für den Schaden waren. In diesem Fall haben 2 Ereignisse, die zur Herbeiführung des Schadens geeignet waren, zwar tatsächlich stattgefunden, sie bilden jedoch keine conditio sine qua non für den Schaden.
Für den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, also den Einwand, der Schaden wäre auch bei hypothetischem rechtmäßigen Verhalten der Beklagten eingetreten, trifft grundsätzlich die Beweislast den Schädiger. Gleiches gilt für den Einwand der überholenden Kausalität. Trifft den Schädiger aber sogar dafür die Beweislast, dass spätere tatsächlich stattgefundene Entwicklungen denselben Schaden herbeigeführt hätten, kann für die Frage, ob hypothetisches späteres Verhalten Dritter denselben Schaden verursacht hätte, nichts anderes gelten. Dies steht auch mit dem allgemeinen Grundsatz in Einklang, wonach der Beklagte die Voraussetzungen der ihm günstigen Norm bzw die rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen muss.