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Arbeitsrecht

VwGH: Überschreitung der Tages- und der Wochenarbeitszeit (§ 9 AZG) – zur Frage, ob bzw inwieweit händisch geführte Arbeitszeitaufzeichnungen durch entsprechende Zeugenaussagen von Arbeitnehmern in einem Verwaltungsstrafverfahren vor der Behörde bzw dem VwG widerlegt werden können

Ein durch Zeugenbeweis geführter Gegenbeweis zu den händischen Aufzeichnungen über die Arbeitszeit ist zulässig

13. 05. 2018
Gesetze:   § 9 AZG, § 28 AZG, § 45 AVG
Schlagworte: Arbeitnehmerschutz, Arbeitszeitrecht, Überschreitung der Tages- und der Wochenarbeitszeit, händisch geführte Arbeitsaufzeichnungen, Zeugenaussagen, Nichteinvernahme, Widerlegbarkeit, Gegenbeweis, Kontrollsystem, Stechuhr-Kontrollsystem

 
GZ Ra 2017/11/0066, 22.02.2018
 
VwGH: Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Rsp betreffend die Unzulässigkeit eines bloß auf Zeugenbeweis gestützten Gegenbeweises bei Bestehen eines automationsunterstützt geführten Stechuhr-Kontrollsystems kann auf den hier vorliegenden Fall, in dem die Arbeitsaufzeichnungen händisch von den jeweiligen Mitarbeitern selbst geführt wurden, schon mangels Vergleichbarkeit der beiden Zeiterfassungssysteme (ein Stechuhr-Kontrollsystem gewährleistet idR eine zeitunmittelbare Erfassung ohne die Möglichkeit einer späteren Abänderung der Aufzeichnungen) nicht übertragen werden:
 
Nach stRsp des VwGH impliziert das Bestehen eines Stechuhr-Kontrollsystems, dass damit, also mit den auf den Stempelkarten aufscheinenden, das Eintreffen im Betrieb einerseits und das Verlassen des Betriebes andererseits markierenden Zeitangaben, der Beginn und das Ende der Arbeitszeit festgehalten, somit die tatsächliche Arbeitszeit gemessen wird. Sofern keine besondere vertragliche Vereinbarung besteht, ist das Betätigen der Stechuhr die jeweils erste und letzte tägliche "Arbeitshandlung". Einem Gegenbeweis, etwa in Form eines Zeugen, kann nur dann entsprechendes Gewicht zukommen, wenn im konkreten Betrieb neben dem Stechuhr-Kontrollsystem ein weiteres Kontrollsystem besteht, aus dem sich die tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben (vgl VwGH 2.7.1990, 90/19/0248, und - zusammenfassend - VwGH 29.6.1992, 92/18/0097): Dem erstgenannten Erkenntnis lag zu Grunde, dass im Betrieb zwar "Stempelkarten" zur Zeiterfassung verwendet wurden, denen - dem Vorbringen des damaligen Bf zufolge - aber bloß "untergeordnete Bedeutung" zukam, während die tatsächliche Arbeitszeit der Dienstnehmer in "händischen Aufzeichnungen" festgehalten wurde. Demgemäß wurde vom VwGH die Relevanz des von der Beschwerde behaupteten Verfahrensmangels bejaht, mit dem die Nichteinvernahme der seitens des Dienstgebers zum Nachweis dafür, dass die Stempelkarten die tatsächliche Arbeitszeit nicht wiedergäben, beantragten Zeugen gerügt wurde.
 
Umso mehr muss dies in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem gar kein Stechuhr-Kontrollsystem bestand, sondern nur - von den Arbeitnehmern selbst - händische Aufzeichnungen geführt wurden; ein durch Zeugenbeweis geführter Gegenbeweis zu diesen Aufzeichnungen ist daher zulässig.
 

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