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Fremdenrecht

VwGH: Vorliegen einer realen Gefahr iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 (hier: von afghanischem Staatsangehörigen vorgebrachte (frühere) Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte)

Dem angefochtenen Erkenntnis lässt sich (erneut) nicht mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, ob das BVwG das Vorbringen des Revisionswerbers, er habe für ein mit den amerikanischen Truppen kooperierendes Transportunternehmen gearbeitet und sei auch einer Tätigkeit als Dolmetscher für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika nachgegangen, als glaubwürdig erachtet; dem folgend hat das BVwG sich auch (erneut) nicht ausreichend damit auseinander gesetzt, ob die vom Revisionswerber behauptete Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte geeignet wäre, ihm ein besonderes Risikoprofil zu verleihen; die dazu aufgrund von Länderberichten getroffenen Feststellungen sind nicht ausreichend deutlich, ob für eine Person wie den Revisionswerber, die die von ihm behaupteten Tätigkeiten ausgeübt hat, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat (noch) eine reale Gefahr einer die Art 2 und 3 EMRK verletzenden Behandlung besteht; auch nach diesen Feststellungen wird aber offensichtlich von einer (nicht näher umschriebenen) Gefährdung insbesondere "lokaler Dolmetscher" auch nach Beendigung der Tätigkeit - zumindest bei bestimmten Verwendungen und nach einer gewissen Zeit der Tätigkeit - ausgegangen, wird ihnen doch nach den Berichten von den amerikanischen Streitkräften die "Mitnahme in die USA" angeboten; im Übrigen stammen die vom BVwG dazu zitierten Quellen (erneut) aus dem Jahr 2014; eine Auseinandersetzung mit ihrer Aktualität hat das BVwG nicht vorgenommen, obwohl der VwGH im Vorerkenntnis darauf hingewiesen hat, dass zu der relevanten Fragestellung Berichte jüngeren Datums existieren

13. 05. 2018
Gesetze:   § 8 AsylG 2005, Art 2 EMRK, Art 3 EMRK
Schlagworte: Status des subsidiär Schutzberechtigten, Antrag auf internationalen Schutz, reale Gefahr, von afghanischem Staatsangehörigen vorgebrachte (frühere) Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte, Dolmetscher

 
GZ Ra 2017/19/0425, 01.03.2018
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat im Fall einer prekären allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.
 
Im vorliegenden Fall war es daher nicht ausreichend bei Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 nur die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan in den Blick zu nehmen (vgl in diesem Zusammenhang näher zur Prüfung der Verletzung von Art 3 EMRK mangels Lebensgrundlage im Herkunftsstaat aufgrund exzeptioneller Umstände etwa VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, mwN). Es bedurfte vielmehr iSd Ausführungen im Vorerkenntnis Ra 2016/18/0267 einer Auseinandersetzung damit, ob sich aufgrund der vom Revisionswerber vorgebrachten (früheren) Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte iSd dargestellten Rsp besondere in seiner persönlichen Situation begründete Gefährdungsmomente ("special distinguishing features") ergeben.
 
Das hat das BVwG jedoch nicht beachtet. Dem angefochtenen Erkenntnis lässt sich erneut nicht mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, ob das BVwG das Vorbringen des Revisionswerbers, er habe für ein mit den amerikanischen Truppen kooperierendes Transportunternehmen gearbeitet und sei auch einer Tätigkeit als Dolmetscher für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika nachgegangen, als glaubwürdig erachtet. Dem folgend hat das BVwG sich auch erneut nicht ausreichend damit auseinander gesetzt, ob die vom Revisionswerber behauptete Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte geeignet wäre, ihm ein besonderes Risikoprofil zu verleihen. Die dazu aufgrund von Länderberichten getroffenen Feststellungen sind nicht ausreichend deutlich, ob für eine Person wie den Revisionswerber, die die von ihm behaupteten Tätigkeiten ausgeübt hat, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat (noch) eine reale Gefahr einer die Art 2 und 3 EMRK verletzenden Behandlung besteht. Auch nach diesen Feststellungen wird aber offensichtlich von einer (nicht näher umschriebenen) Gefährdung insbesondere "lokaler Dolmetscher" auch nach Beendigung der Tätigkeit - zumindest bei bestimmten Verwendungen und nach einer gewissen Zeit der Tätigkeit - ausgegangen, wird ihnen doch nach den Berichten von den amerikanischen Streitkräften die "Mitnahme in die USA" angeboten. Im Übrigen stammen die vom BVwG dazu zitierten Quellen erneut aus dem Jahr 2014. Eine Auseinandersetzung mit ihrer Aktualität hat das BVwG nicht vorgenommen, obwohl der VwGH im Vorerkenntnis darauf hingewiesen hat, dass zu der relevanten Fragestellung Berichte jüngeren Datums existieren.
 
 

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