Fehlt dem Revisionsschriftsatz jede Gliederung, wird die Revision dem Erfordernis der gesonderten Darstellung von in § 28 Abs 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht
GZ Ra 2018/18/0006, 06.03.2018
VwGH: Fehlt dem Revisionsschriftsatz jede Gliederung, wird die Revision dem Erfordernis der gesonderten Darstellung von in § 28 Abs 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht.