Der Wert einer „Zug-um-Zug-Einschränkung“ eines Schadenersatzanspruchs ist im Insolvenzverfahren in entsprechender Anwendung des § 14 Abs 1 IO zu schätzen und - falls nicht null - vom Schadenersatzbetrag abzuziehen
GZ 1 Ob 208/17w, 27.02.2018
OGH: Entschließt sich der Geschädigte, die unerwünschte Anlage vorläufig noch zu behalten, besteht ein - vereinfacht gesagt auf „Naturalrestitution“ gerichteter - Anspruch, der auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen einen Bereicherungsausgleich durch Übertragung des noch vorhandenen Finanzprodukts an den Schädiger gerichtet ist. Dabei handelt es sich nicht um ein „Rückabwicklungsschuldverhältnis“, sondern um einen - ohne Beachtung der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens - zu berücksichtigenden Bereicherungsausgleich.
§ 21 IO betrifft im Austauschverhältnis stehende Leistungspflichten. Der beklagte Anlageberater hat ohne Zahlung gerade keinen Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere, den grundsätzlich die wechselseitige Verpflichtung Zug um Zug sichern soll. § 21 IO ist hier auch nicht analog anzuwenden, weil die Zug-um-Zug-Abwicklung bei Anlegerschäden keine Sicherungsfunktion wie das Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB hat, sondern eine Form des Bereicherungsausgleichs ist. Ihr Zweck ist nicht die Abwicklung von beiderseitigen Leistungspflichten, sondern die Schadensberechnung „durch Naturalrestitution“. Im Insolvenzverfahren kann grundsätzlich aufgrund der insolvenzrechtlichen Bestimmungen vom Schuldner nicht die Zug-um-Zug-Einrede erhoben werden. Dieser Einwand steht ihm nur außerhalb des Insolvenzverfahrens offen. Die Anmeldung einer Forderung Zug um Zug gegen die Übertragung der Finanzprodukte ist im Insolvenzrecht nicht vorgesehen.
Gem § 14 Abs 1 IO sind insbesondere Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Steht daher eine Insolvenzforderung ihrer Höhe nach nicht fest, kann sie mit dem Schätzwert zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung angemeldet und im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Der Wert einer „Zug-um-Zug-Einschränkung“ eines Schadenersatzanspruchs ist im Insolvenzverfahren daher in entsprechender Anwendung des § 14 Abs 1 IO zu schätzen und - falls nicht null - vom Schadenersatzbetrag abzuziehen. Ein Prüfungsbegehren, das auf Feststellung einer Geldforderung zu lauten hat, ist nur in dieser Höhe berechtigt.