Im Außerstreitverfahren ist ein a limine gefasster Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges für sämtliche Verfahrensparteien anfechtbar
GZ 2 Ob 12/17d, 30.01.2018
OGH: Gelangt das Rechtsmittelgericht aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels zu der Überzeugung, dass der angefochtene Beschluss oder das Verfahren an einem bisher unbeachtet gebliebenen Mangel ua nach dem § 56 Abs 1 AußStrG leidet, so ist dieser wahrzunehmen, auch wenn er von keiner der Parteien geltend gemacht wurde und er die Richtigkeit der Entscheidung nicht berührt. Zu den in § 56 Abs 1 AußStrG genannten Mängeln zählt auch die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs. Voraussetzung für die Wahrnehmung dieses Mangels ist aber, dass ihr keine noch bindende Entscheidung desselben oder eines anderen Gerichts entgegensteht (§ 42 Abs 3 und 4 JN).
Grundsätzlich entfaltet ein Beschluss über die anzuwendende Verfahrensart, wenn er rechtskräftig geworden ist, bindende Wirkung. Ausgenommen von der Bindungswirkung sind jedoch Beschlüsse, die a limine im Zivilprozess oder in einem dem Zivilprozess angenäherten Außerstreitverfahren ergangen sind: Dem noch nicht am Verfahren beteiligten Beklagten (Antragsgegner) ist diesfalls die Anfechtung der Entscheidung verwehrt. Der Grund hiefür liegt in der Einschränkung der Beurteilungsgrundlagen auf das in der Klage (im verfahrenseinleitenden Antrag) enthaltene Vorbringen. Der Verfahrensgegner kann nach Zustellung der Klage bzw des Antrags die Einwendung der Unzulässigkeit des Rechtswegs erheben, worüber das Erstgericht ohne Bindung an den vorangehenden Beschluss nach § 40a JN entscheiden kann. Im Außerstreitverfahren ist hingegen mit Ausnahme der erwähnten streitähnlichen Verfahren der a limine gefasste Beschluss für sämtliche Verfahrensparteien anfechtbar, weil in diesen Verfahren keine Einschränkung der Entscheidungsgrundlagen auf das Vorbringen des Antragstellers gilt und der Beschluss auch das den Beschluss fassende Gericht selbst gem § 40 AußStrG bindet.