Eine Bezieherin von Rehabilitationsgeld ist infolge des analog mitzulesenden Verweises in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG auf § 138 Abs 2 lit f ASVG vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen
GZ 10 ObS 110/17z, 20.12.2017
OGH: Wertungen und Zweck des § 162 ASVG rechtfertigen die Annahme, dass der Gesetzgeber des SRÄG 2012 den erforderlichen Verweis auf § 138 Abs 2 lit f ASVG in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG übersehen hat.
Wochengeld soll va den Entgeltausfall ersetzen, den Versicherte durch die Arbeitsniederlegung infolge des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots erleiden. Daher schließt § 162 Abs 5 ASVG Personen vom Wochengeldanspruch aus, die ohnedies keinen Einkommensausfall erleiden. Dazu gehören die in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG genannten vom Krankengeldanspruch gem § 138 Abs 2 ASVG ausgeschlossenen Personen. Krankengeld soll ebenso wie Wochengeld einen durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (zumindest teilweise) ersetzen. Auch die in § 138 Abs 2 ASVG genannten Personen sind (nur) deshalb vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen, weil sie im Krankheitsfall keinen Einkommensausfall erleiden.
In der E 10 ObS 87/17t hat der OGH, anknüpfend an die E 10 ObS 158/11z, ausgesprochen, dass auch ein Bezieher von Rehabilitationsgeld durch einen während des Rehabilitationsgeldbezugs eingetretenen Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit keinen Lohnausfall erleidet. Der auch in jenem Fall vom damaligen Kläger gewünschten Differenzierung zwischen Invaliditätspension und Rehabilitationsgeld folgte der OGH mit dem Hinweis nicht, dass das Rehabilitationsgeld vom Gesetzgeber als Ersatz für die wegfallende befristete Invaliditätspension geschaffen wurde. Es ist auch im vorliegenden Fall nicht einsichtig, aus welchen Gründen Bezieher von Rehabilitationsgeld für die Beurteilung des Anspruchs auf Wochengeld anders behandelt werden sollten als die in § 162 Abs 5 Z 1, § 138 Abs 2 lit c ASVG schon seit der Stammfassung des ASVG von diesem Anspruch ausgeschlossenen Bezieher einer befristeten Invaliditätspension. Die von der Revisionswerberin für ihren Standpunkt zitierten Entscheidungen 10 ObS 142/15b und 10 ObS 160/16a behandeln die Frage des Entstehens und Anfalls des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld sowie des Beginns der Leistungspflicht des Pensions-versicherungsträgers, sodass daraus für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen ist.
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin infolge des analog mitzulesenden Verweises in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG auf § 138 Abs 2 lit f ASVG im konkreten Fall vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen ist.