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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, inwieweit die zusätzliche Bestellung eines Kollisionskurators zulässig ist, wenn schon ein Notliquidator nach § 146 Abs 2 UGB bestellt worden, dieser dabei aber nur gemeinsam mit allenfalls durch eine Interessenkollision befangene Mitliquidatoren zur Vertretung berufen ist

Liegt bei einem Gesellschafter eine Interessenkollision vor und kann die Gesellschaft ohne diesen Gesellschafter nicht vertreten werden, kann Abhilfe grundsätzlich nur durch eine Kuratorbestellung geschaffen werden; im Stadium der Liquidation können die Beteiligten aber auch gem §§ 146 f UGB Abhilfe schaffen; den Weg über § 146 UGB hat der Antragsteller gewählt; der vom Gericht zum zusätzlichen Liquidator bestellte Rechtsanwalt kann nach der Entscheidung des Gerichts gemeinsam mit dem Antragsteller, der eine Interessenkollision bei sich nicht behauptet, vertreten; es ist daher eine Vertretung der Gesellschaft ohne den nach dem Antragsvorbringen von der Kollision betroffenen Liquidator möglich, sodass die Vorinstanzen den Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators zu Recht abgewiesen haben, liegt doch in dieser Konstellation eine Gefährdung der Interessen der Gesellschaft nicht vor (vgl § 271 Abs 2 ABGB)

07. 05. 2018
Gesetze:   § 146 UGB, § 148 UGB, § 150 UGB, § 271 ABGB
Schlagworte: Unternehmensrecht, Liquidatoren, Vertretung, Interessenkollision, Kollisionskurator

 
GZ 6 Ob 1/18t, 28.02.2018
 
OGH: Sind mehrere Liquidatoren einer offenen Gesellschaft vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur gemeinsam vornehmen, sofern nicht bestimmt ist, dass sie einzeln handeln können (§ 150 Abs 1 UGB). Nach dieser Bestimmung ist die gemeinschaftliche Vertretung durch alle Liquidatoren dispositiv. So ist etwa auch die gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis von je zwei Liquidatoren möglich.
 
Die abweichende Bestimmung über die Art der Vertretungsbefugnis muss den Anforderungen genügen wie die Bestellung der Liquidatoren selbst. Grundlage ist daher je nach Art der Bestellung der Gesellschaftsvertrag, der Gesellschafterbeschluss oder eine Entscheidung des Gerichts.
 
Ist einer von zwei kollektivvertretungsbefugten Liquidatoren durch Interessenkollision nicht mehr befugt, rechtswirksame Erklärungen für die Gesellschaft abzugeben, führt dies nach der Rsp des OGH nicht zur aktiven Alleinvertretungsbefugnis des verbliebenen Liquidators. Die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft kann in einem solchen Fall durch eine Ermächtigung des verhinderten Liquidators nach § 150 Abs 2 UGB, durch Abberufung und/oder Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht oder durch die Bestellung eines Kollisionskurators (nach § 271 ABGB analog) oder eines Prozesskurators nach § 8 ZPO gewährleistet werden.
 
Die E 8 Ob 557/77 betrifft den Fall, dass einer der gesamtvetretungsberechtigten Gesellschafter einer OHG Prozessgegner der Gesellschaft ist. Der OGH führte aus, es sei die Bestellung eines Kollisionskurators für die Gesellschaft erforderlich. Ähnlich kann in einem Fall, in dem sich die Gesellschaft und der Liquidator als Prozessgegner gegenüberstehen, die Gesellschaft nicht von diesem Liquidator vertreten werden, sondern ist die Bestellung eines neuen Liquidators notwendig.
 
Zusammengefasst folgt aus dieser Rsp: Liegt bei einem Gesellschafter eine Interessenkollision vor und kann die Gesellschaft ohne diesen Gesellschafter nicht vertreten werden, kann Abhilfe grundsätzlich nur durch eine Kuratorbestellung geschaffen werden. Im Stadium der Liquidation können die Beteiligten aber auch gem §§ 146 f UGB Abhilfe schaffen.
 
Den Weg über § 146 UGB hat der Antragsteller gewählt. Der vom Gericht zum zusätzlichen Liquidator bestellte Rechtsanwalt kann nach der Entscheidung des Gerichts gemeinsam mit dem Antragsteller, der eine Interessenkollision bei sich nicht behauptet, vertreten. Es ist daher eine Vertretung der Gesellschaft ohne den nach dem Antragsvorbringen von der Kollision betroffenen Liquidator möglich, sodass die Vorinstanzen den Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators zu Recht abgewiesen haben, liegt doch in dieser Konstellation eine Gefährdung der Interessen der Gesellschaft nicht vor (vgl § 271 Abs 2 ABGB). Der Antragsteller führt auch nicht aus, worin denn das Rechtsschutzbedürfnis der Gesellschaft bestehen sollte.
 
 

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