Die fehlende Eignung des Vorsitzenden nach § 30 JGG bewirkt grundsätzlich keinen Besetzungsfehler iSd § 281 Abs 1 Z 1 StPO
GZ 12 Os 75/17x, 15.02.2018
OGH: Eine unter Anrufung von § 281 Abs 1 Z 1 StPO angestellte substratlose Spekulation, der Schöffensenat sei nicht korrekt gem § 28 Abs 1 JGG besetzt gewesen, genügt dem Bestimmtheitsgebot der §§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO umso weniger, als nach der Aktenlage Jugendschöffen geladen wurden und auch im Hauptverhandlungsprotokoll als solche aufscheinen. Die (ebenfalls nicht fundiert) behauptete fehlende Eignung der Vorsitzenden nach § 30 JGG bewirkt grundsätzlich keinen Besetzungsfehler iSd § 281 Abs 1 Z 1 StPO.