Bei der Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit in eine medizinische Behandlung geht es darum, ob die behinderte Person hinsichtlich der Diagnose, der therapeutischen Möglichkeiten und der denkbaren Alternativen sowie hinsichtlich der jeweiligen Chancen und Risken den Wert der von der Entscheidung betroffenen Interessen erfassen und ihr Verhalten nach dieser Einsicht ausrichten kann, sodass zwischen einem kognitiven (Fähigkeit, Grund und Bedeutung einer Behandlung einzusehen; Einsichtsfähigkeit) und einem voluntativen Element (Fähigkeit, den Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, Urteilsfähigkeit) zu entscheiden ist; beide Elemente müssen kumulativ verwirklicht sein; die Entscheidung über die Bestellung des Sachwalters erfordert eine Zukunftsprognose über das Risiko der Selbstgefährdung des Betroffenen ohne Sachwalter; besteht das Risiko der Selbstgefährdung weiterhin, sind die Voraussetzungen der Sachwalterbestellung nicht weggefallen und eine Einschränkung der Sachwalterschaft nach § 278 Abs 2 ABGB nicht möglich
GZ 5 Ob 12/18b, 13.03.2018
OGH: Einwilligungen in medizinische Behandlungen wurden durch das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (SWRÄG 2006) in § 283 ABGB ausdrücklich geregelt. Gem § 283 Abs 1 ABGB kann eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, in eine medizinische Behandlung nur selbst einwilligen. Sonst ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich, dessen Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst. Ist somit eine psychisch kranke oder geistig behinderte Person mit Beziehung auf eine medizinische Behandlung – und sei sie auch schwerwiegend iSd § 283 Abs 2 ABGB – einsichts- und urteilsfähig, so kann sie unabhängig vom Wirkungskreis eines allenfalls bestellten Sachwalters nur selbst in die Behandlung einwilligen. Fehlt diese Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist – abgesehen von Gefahr im Verzug – die Zustimmung eines – allenfalls erst zu bestellenden Sachwalters – mit entsprechendem, präzise umschriebenen Wirkungskreis erforderlich. Die pauschale Anführung eines Wirkungskreises „Sicherstellung der sozialen und medizinischen Versorgung“ widerspricht § 283 Abs 1 ABGB, zumal einen bestellten Sachwalter unabhängig von seinem Wirkungskreis ohnedies gem § 282 ABGB die Verpflichtung trifft, sich darum zu bemühen, dass der behinderten Person die gebotene ärztliche und soziale Betreuung gewährt wird. Damit überhaupt ein Sachwalter mit dem Wirkungskreis „Einwilligung in medizinische Behandlungen“ bestellt werden darf, muss das Gericht zum Ergebnis gekommen sein, dass die behinderte Person diese Angelegenheiten krankheits- oder behinderungsbedingt nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers des SWRÄG 2006 soll die Sachwalterbestellung gerade nicht zu einer ungezielten Reduzierung der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen führen, weshalb das Ausmaß der fehlenden Einsichtsfähigkeit festzustellen und (nur) für genau diesen Bereich ein Sachwalter zu bestellen ist.
Dem Revisionsrekurs ist beizupflichten, dass sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen eine Einschränkung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Betroffenen in Bezug auf ihre medizinische Behandlung (gemeint offenbar: in psychiatrischer Hinsicht) im Gegensatz zur Situation unmittelbar vor Sachwalterbestellung nicht (mehr) entnehmen lässt. Bei der Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit in eine medizinische Behandlung geht es darum, ob die behinderte Person hinsichtlich der Diagnose, der therapeutischen Möglichkeiten und der denkbaren Alternativen sowie hinsichtlich der jeweiligen Chancen und Risken den Wert der von der Entscheidung betroffenen Interessen erfassen und ihr Verhalten nach dieser Einsicht ausrichten kann, sodass zwischen einem kognitiven (Fähigkeit, Grund und Bedeutung einer Behandlung einzusehen; Einsichtsfähigkeit) und einem voluntativen Element (Fähigkeit, den Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, Urteilsfähigkeit) zu entscheiden ist. Beide Elemente müssen kumulativ verwirklicht sein.
Nach den Feststellungen hat sich die gesundheitliche Situation der Betroffenen verbessert, sie sorgt aus Eigenem für Einnahme der Medikamente und die Fortführung der Behandlungen. Da sie offenbar sowohl die Notwendigkeit der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung einzusehen vermochte als auch die dafür nötigen Schritte setzte, ist von ihrer ausreichenden Einsichts- und Urteilsfähigkeit auszugehen. Für den Wirkungskreis „Vertretung bei medizinischen Heilbehandlungen“ bedarf die Betroffene daher iSv § 278 Abs 2 ABGB keines Sachwalters mehr.
Ein einmaliger Vorfall – selbst wenn er zu einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik führt – ist für sich allein betrachtet noch kein ausreichender Grund, an der Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Betroffenen in Bezug auf medizinische Behandlungen zu zweifeln. Das Rekursgericht ging nicht davon aus, dass es zu diesem Vorfall etwa deshalb gekommen wäre, weil die Betroffene eine weitere Behandlung oder Medikamenteneinnahme verweigert hätte.
Schon für die Fortsetzung des Verfahrens nach Erstanhörung sind konkrete Feststellungen erforderlich, in welchem Zusammenhang sich die Betroffene in der Vergangenheit in einer ihren eigenen Interessen objektiv zuwiderlaufenden Weise verhalten hat und/oder aufgrund welcher (konkreten) Umstände die Befürchtung nahe liegt, sie werde sich auch in Hinkunft selbst Schaden zufügen. Die Entscheidung über die Bestellung des Sachwalters erfordert somit eine Zukunftsprognose über das Risiko der Selbstgefährdung des Betroffenen ohne Sachwalter. Da § 278 Abs 2 ABGB die Einschränkung der Sachwalterschaft (nur) im Fall des Wegfalls der Voraussetzungen für die Bestellung nach §§ 268 bis 272 ABGB vorsieht, ist auch im Rahmen der Entscheidung über den Einschränkungsantrag eine Prognose anzustellen, ob der Betroffene sich ohne seinen Sachwalter (für einen bestimmten Wirkungsbereich) selbst Schaden zufügen wird oder nicht. Besteht das Risiko der Selbstgefährdung weiterhin, sind die Voraussetzungen der Sachwalterbestellung eben nicht weggefallen und eine Einschränkung der Sachwalterschaft nach § 278 Abs 2 ABGB nicht möglich.