Wenn der Vater aufgrund seines Gesundheitszustands weder seine bisherige noch eine andere Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann, scheidet eine Anspannung auf das frühere Aktiveinkommen schon deshalb aus, weil ihm die Stellung eines Antrags auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension und die Einstellung seiner Erwerbstätigkeit nicht vorgeworfen werden kann
GZ 10 Ob 13/18m, 14.03.2018
OGH: Eine Anspannung auf ein fiktives Einkommen, setzt nach der Rsp ein vorwerfbares Verhalten des Unterhaltspflichtigen voraus. Wenn der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen aufgrund seines Gesundheitszustands weder seine bisherige noch eine andere Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann, scheidet eine Anspannung auf das frühere Aktiveinkommen schon deshalb aus, weil ihm die Stellung eines Antrags auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension und die Einstellung seiner Erwerbstätigkeit nicht vorgeworfen werden kann.