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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – Anspannung iZm Berufsunfähigkeitspension?

Wenn der Vater aufgrund seines Gesundheitszustands weder seine bisherige noch eine andere Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann, scheidet eine Anspannung auf das frühere Aktiveinkommen schon deshalb aus, weil ihm die Stellung eines Antrags auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension und die Einstellung seiner Erwerbstätigkeit nicht vorgeworfen werden kann

07. 05. 2018
Gesetze:   § 231 ABGB, § 273 ASVG, § 255 ASVG, § 271 ASVG
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Anspannung, Berufsunfähigskeitspension, Antrag, Einstellung der Erwerbstätigkeit, Verschulden

 
GZ 10 Ob 13/18m, 14.03.2018
 
OGH: Eine Anspannung auf ein fiktives Einkommen, setzt nach der Rsp ein vorwerfbares Verhalten des Unterhaltspflichtigen voraus. Wenn der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen aufgrund seines Gesundheitszustands weder seine bisherige noch eine andere Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann, scheidet eine Anspannung auf das frühere Aktiveinkommen schon deshalb aus, weil ihm die Stellung eines Antrags auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension und die Einstellung seiner Erwerbstätigkeit nicht vorgeworfen werden kann.
 
 

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