Gem § 40 Abs 2 WEG 2002 angemerkte Wohnungseigentumsbewerber sind noch keine Buchberechtigten und können durch Eintragungen, die ihre Anmerkung unberührt lassen, nicht in einem bücherlichen Recht beeinträchtigt sein
GZ 5 Ob 163/17g, 13.02.2018
OGH: Die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums nach § 40 Abs 2 WEG 2002 verschafft nicht das Recht selbst, sondern nur die Anwartschaft auf einen bestimmten Rang des späteren Bucheintrags. Daher sind die gem § 40 Abs 2 WEG 2002 angemerkten Wohnungseigentumsbewerber noch nicht Buchberechtigte und können durch Eintragungen, die die zu ihren Gunsten erfolgte Anmerkung gem § 40 Abs 2 WEG 2002 unberührt lassen, auch nicht in einem bücherlichen Recht beeinträchtigt sein.
Weist das Gericht zweiter Instanz - wie hier - den Rekurs mangels Beschwer zurück, ist auch dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar.