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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob ein aus § 16 ABGB abgeleitetes postmortales Persönlichkeitsrecht auf Wahrung der Unschuldsvermutung anzunehmen und bejahendenfalls ein solches auch von Privaten zu beachten ist

Der Vorwurf des Beklagten, der Verstorbene sei an einem Mord beteiligt gewesen, beeinträchtigt dessen Ruf und Ehre; dem Beklagten steht zu dieser Behauptung der Wahrheitsbeweis offen; wenn dieser erbracht wird, ist das Klagebegehren abzuweisen; der Umstand, dass der Beklagte als Rechtsanwalt der Prozessgegner des Verstorbenen auftrat, rechtfertigt seine Aussage weder nach § 9 Abs 1 RAO noch im Licht der Rsp des EGMR; wenn jemand gefoltert oder gemordet oder beides getan hat, ist dies hinreichendes Tatsachensubstrat, um diese Person als Psychopathen und brutalen Sadisten zu bezeichnen

07. 05. 2018
Gesetze:   § 16 ABGB, § 1330 ABGB, § 9 RAO, Art 10 EMRK
Schlagworte: Postmortales Persönlichkeitsrecht, Rufschädigung, Ehrverletzung, Wahrung der Unschuldsvermutung, Wahrheitsbeweis, Rechtsanwalt

 
GZ 6 Ob 239/17s, 28.02.2018
 
Das Berufungsgericht führte aus, das Recht auf Ehre könne auch nach dem Tod als postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein. Zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs seien die nahen Angehörigen legitimiert. Der Vorwurf, ein Folterer und Mörder zu sein, stelle jedenfalls einen Eingriff in die auch postmortal geschützte Ehre des Verstorbenen dar.
 
OGH: Die grundsätzlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zum postmortalen Persönlichkeitsrecht und zur diesbezüglichen Anspruchsberechtigung der Klägerin als Witwe nach dem Verstorbenen sind zutreffend. Richtig ist auch die Qualifikation der Aussage, der Beklagte sei ein Folterer und Mörder gewesen, als Tatsachenbehauptung; weiters die Qualifikation der Aussagen, der Verstorbene sei ein psychopathologischer Fall und brutaler Sadist gewesen, als Werturteile.
 
Der erkennende Senat hat in den jüngst zum selben Verstorbenen ergangenen Entscheidungen vom 25. 10. 2017, 6 Ob 226/16b, und vom 21. 12. 2017, 6 Ob 193/17a (dort mit denselben Parteien und Parteienvertretern wie im vorliegenden Verfahren), die hier zu lösenden Rechtsfragen mit jeweils ausführlicher Begründung im Wesentlichen beantwortet.
 
Die Aussagen der letztgenannten Entscheidung lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: Der Vorwurf des Beklagten, der Verstorbene sei an einem Mord beteiligt gewesen, beeinträchtigt dessen Ruf und Ehre. Dem Beklagten steht zu dieser Behauptung der Wahrheitsbeweis offen. Wenn dieser erbracht wird, ist das Klagebegehren abzuweisen. Der Umstand, dass der Beklagte als Rechtsanwalt der Prozessgegner des Verstorbenen auftrat, rechtfertigt seine Aussage weder nach § 9 Abs 1 RAO noch im Licht der Rsp des EGMR.
 
Der Senat hält an diesen Entscheidungen fest und verweist die Parteien auf deren Begründung.
 
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Beklagten der von ihm angebotene, von den Vorinstanzen aber nicht zugelassene Wahrheitsbeweis zu seinen Tatsachenbehauptungen offensteht, weshalb das Verfahren in diesem Sinn zu ergänzen ist.
 
Im Gegensatz zur E 6 Ob 193/17a, in der es nur um eine Tatsachenbehauptung ging, liegt hier auch ein Werturteil vor, zu dem der Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden kann.
 
Für den Fall, dass dem Beklagten der Wahrheitsbeweis zu seinen Tatsachenbehauptungen nicht gelingt, ist die berufungsgerichtliche Beurteilung, dass die Aussagen „psychopathologischer Fall und brutaler Sadist“ einen Wertungsexzess darstellen, nicht zu beanstanden.
 
Sollte dem Beklagten der Wahrheitsbeweis gelingen, läge kein Wertungsexzess vor: Wenn jemand gefoltert oder gemordet oder beides getan hat, ist dies hinreichendes Tatsachensubstrat, um diese Person als Psychopathen und brutalen Sadisten zu bezeichnen.
 
 

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