Die Schlichtungsstelle ist zwar Übermittlungsstelle für wechselseitige Erklärungen, ihr kommt aber nach ihrer Aufgabe als Vermittlerin nicht die Position eines Empfangsboten des vermeintlich Geschädigten für vom Anspruchsgegner abgegebene Erklärungen zu
GZ 9 Ob 64/17b, 27.02.2018
OGH: § 58a ÄrzteG hat den Zweck, dass nach Behandlungsfehlern geführte Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen oder vergleichbaren Einrichtungen den „Ablauf“ der Verjährung hemmen. Ungeachtet der Verwendung des Begriffs „Ablauf“ wird inhaltlich eine Fortlaufshemmung normiert.
Hier hat der Kläger der Patientenanwaltschaft die Vollmacht erteilt, in alle Unterlagen des Krankenhauses und des Arztes Einsicht zu nehmen, Abschriften oder Kopien davon herzustellen und alle als erforderlich erachteten Auskünfte einzuholen. Sie entband das Krankenhaus und den beklagten Arzt von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und stimmte der Verwendung seiner Daten zur Bearbeitung seiner Eingabe (Beschwerde) ausdrücklich zu. Damit hat er der Patientenanwaltschaft in hinlänglich dokumentierter Weise (schriftlich) zum Ausdruck gebracht, an einer Vermittlung interessiert zu sein und darum zu ersuchen (§ 58a Abs 2 ÄrzteG).
Die Frage des Zugangs eines Schreiben, in dem der angebliche Schädiger erklärt, dass er die Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansieht (§ 58a Abs 3 ÄrzteG), ist nach der allgemeinen Regel zu beurteilen, dass eine Erklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt sein muss, um als zugegangen zu gelten (Empfangstheorie). Die Schlichtungsstelle ist zwar Übermittlungsstelle für wechselseitige Erklärungen, ihr kommt aber nach ihrer Aufgabe als Vermittlerin nicht die Position eines Empfangsboten des vermeintlich Geschädigten für vom Anspruchsgegner abgegebene Erklärungen zu, weil der Geschädigte (bzw sein Vertreter) selbst einschätzen und entscheiden können muss, ob infolge der Erklärung des Anspruchsgegners eine Klagsführung zur Verhinderung des Fristenlaufs erforderlich ist. Andernfalls wäre nicht gesichert, dass der Geschädigte zeitgerecht die zur Wahrung seiner Schadenersatzansprüche erforderlichen (Klags-)Schritte setzen kann. Das liefe dem gesetzlichen Anspruch, dass einem Geschädigten durch die Inanspruchnahme eines derartigen Vermittlungsverfahrens kein Nachteil für die Durchsetzung seiner Ansprüche entstehen soll, zuwider. Dass insofern keine „Symmetrie“ des verjährungshemmenden und des hemmungsbeendenden Tatbestands besteht (Zugang des Vermittlungsersuchens bei der Schlichtungsstelle vs Zugang des Ablehnungsschreibens beim Geschädigten), schadet daher nicht. Die hemmungsbeendende Wirkung einer vom Schädiger gegenüber der Schlichtungsstelle angegebenen schriftlichen Erklärung, dass er die Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansieht, erfordert daher den Zugang dieser Erklärung beim vermeintlich Geschädigten.