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Zivilrecht

OGH: Zum Schaden durch „Entstehen einer Verbindlichkeit“

Hat der Schädiger den Kläger von einer titulierten Rentenzahlungsverpflichtung freizustellen, so kann wie bei Unterhaltsansprüchen eine Verurteilung zu künftigen Leistungen erfolgen

07. 05. 2018
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1324 ABGB, § 1327 ABGB, § 406 ZPO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Naturalrestitution, Entstehen einer Verbindlichkeit, Befreiungsanspruch, Freistellungsanspruch, Unterhaltsrente, Verurteilung zur Leistung vor Fälligkeit

 
GZ 1 Ob 121/17a, 21.03.2018
 
OGH: Aufwendungen zur Schadensbeseitigung sind positiver Schaden. Nach der hA ist auch das Hinzukommen von Passiva ein positiver Vermögensschaden, weil das gegenwärtige Vermögen durch die Belastung eine Änderung erfährt. Nach Rsp des OGH steht dem Geschädigten - ähnlich wie dem Gläubiger einer Wahlschuld - die Wahl zu, ob er die (sowohl mögliche als auch tunliche) Naturalherstellung oder anstatt dessen Geldersatz verlangt.
 
Wenn der Schaden im Entstehen einer Verbindlichkeit liegt, kann der Geschädigte, falls der Schädiger die Leistung von Schadenersatz ernsthaft und endgültig ablehnt, anstelle des auf Naturalrestitution gerichteten Befreiungsanspruchs die Leistung des Interesses an sich selbst begehren. Dass bei der schadenersatzrechtlichen Naturalrestitution ein Freistellungsanspruch in Betracht kommt, gilt etwa für die Klage eines Erwerbers einer Liegenschaft gegen den Verkäufer, der seiner Depurierungspflicht nicht nachgekommen ist. In diesem Fall wird dem Erwerber ein Anspruch auf Tilgung der entsprechenden Verbindlichkeit gegenüber dem tatsächlichen Gläubiger zuerkannt. Dadurch soll der Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Verkäufers begegnet werden.
 
Aus dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) folgt, dass bei einem Schaden in Form des Entstehens einer Verbindlichkeit auch ein Freistellungs-/Beseitigungsanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger nach dem Gesetz grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein kann. Ein solcher Freistellungsanspruch ist jedenfalls dann anzuerkennen, wenn die konkrete Verbindlichkeit zu Gunsten des dritten Gläubigers bereits entstanden ist und von ihm auch geltend gemacht und damit fällig gestellt wurde. Daraus ergibt sich, dass bei einem Schaden in Form einer Verbindlichkeit der Geschädigte grundsätzlich ein Begehren auf Befreiung von dieser konkreten Verbindlichkeit gegenüber dem Schädiger stellen kann.
 
Hat der Schädiger den Kläger von einer titulierten Rentenzahlungsverpflichtung freizustellen, die durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht wurde, so kann ungeachtet des Ausnahmecharakters des § 406 Satz 2 ZPO auch für diese Ansprüche die Verurteilung zu künftigen Leistungen (wie bei Unterhaltsansprüchen) erfolgen.
 
 

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