Bei einer (unentgeltlichen) Leihe bleibt der Zulassungsbesitzer für die Ladung verantwortlich
GZ Ra 2017/02/0273, 08.03.2018
VwGH: Festzuhalten ist, dass die vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung in der Sache vertretene Auffassung, es sei § 103a Abs 1 Z 3 KFG anzuwenden, nach dem Vorbringen, wonach das Fahrzeug verliehen worden sei, unbegründet sein dürfte, zumal bei einer (unentgeltlichen) Leihe der Zulassungsbesitzer für die Ladung verantwortlich bleibt.