Die Rechtsfolge der Präklusion nach § 42 AVG in Bezug auf alle nicht erhobenen Einwendungen bezieht sich grundsätzlich nur auf jenes Vorhaben, welches Gegenstand der Kundmachung bzw der Verständigung von der Bauverhandlung war; eine nach der Verhandlung vorgenommene oder nach rechtskräftiger Bewilligung beantragte Projektänderung ermöglicht neue Einwendungen aber nicht in den Bereichen, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist; bei einer Einschränkung des Vorhabens oder bei einer Projektänderung ausschließlich im Interesse des Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen ist bzw eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, ist die bereits früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen; liegt eine zulässige Projektänderung und kein rechtliches "aliud" iSd hg Judikatur vor, können Nachbareinwendungen nicht mehr erhoben werden, die sich auf bereits rechtskräftig bewilligte und von der Änderung unberührt bleibende Gebäudeteile beziehen
GZ Ra 2018/05/0010, 27.02.2018
VwGH: Nach der hg Judikatur kann der Nachbar in einem Planwechselverfahren nur Einwendungen gegen die in diesem Verfahren gegenständlichen Planwechselmaßnahmen erheben, nicht aber gegen solche Baumaßnahmen, die von diesem Planwechsel nicht umfasst, sondern Gegenstand der ursprünglichen Baubewilligung gewesen sind. Die Rechtsfolge der Präklusion nach § 42 AVG in Bezug auf alle nicht erhobenen Einwendungen bezieht sich grundsätzlich nur auf jenes Vorhaben, welches Gegenstand der Kundmachung bzw der Verständigung von der Bauverhandlung war. Eine nach der Verhandlung vorgenommene oder nach rechtskräftiger Bewilligung beantragte Projektänderung ermöglicht neue Einwendungen aber nicht in den Bereichen, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist. Bei einer Einschränkung des Vorhabens oder bei einer Projektänderung ausschließlich im Interesse des Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen ist bzw eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, ist die bereits früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen. Liegt eine zulässige Projektänderung und kein rechtliches "aliud" iSd hg Judikatur vor, können Nachbareinwendungen nicht mehr erhoben werden, die sich auf bereits rechtskräftig bewilligte und von der Änderung unberührt bleibende Gebäudeteile beziehen.
Das LVwG begründet die Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Berufungsbescheid vom 8. März 2016 im angefochtenen Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerde inhaltlich gegen den rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters vom 24. Jänner 2014 richte, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich Reduzierungen (Verkleinerung der Tiefgarage) bzw bauliche Maßnahmen (Schaffung einer Belichtung) seien und diese im Vergleich zu dem mit Bescheid vom 24. Jänner 2014 rechtskräftig erteilten baurechtlichen Konsens eine Verbesserung für den Revisionswerber darstellten. Vom Revisionswerber sei darüber hinaus - ab Erlassung des Berufungsbescheides - nicht dargelegt worden, worin nun eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte durch dieses konkrete Änderungsvorhaben liegen solle.
Mit ihrem nur allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen, dass eine erhebliche Projektänderung vorliege, welche es nötig mache, das Gesamtprojekt als Ganzes einer neuerlichen Betrachtung zu unterziehen, zumal die Projektänderung nicht nur die "subjektiv öffentlichen Interessen des Revisionswerbers" erheblich beeinträchtige, sondern darüber hinaus erhebliche Auswirkungen insbesondere auch in statischer Hinsicht habe, geht die Revision auf die vorgenannte Erkenntnisbegründung des LVwG nicht substantiiert ein. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, welche konkrete Rechtsfrage, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom VwGH beantwortet werden soll bzw dass die Annahme des LVwG, die nunmehr bewilligten Baumaßnahmen stellten im Vergleich zu dem mit Bescheid vom 24. Jänner 2014 rechtskräftig erteilten baurechtlichen Konsens eine Verbesserung für den Revisionswerber dar, auf einer Verkennung der Rechtslage beruhe.