Zur Befristung der Aufenthaltstitel hat das VwG im Spruch festgelegt, dass diese "mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten zu erteilen" seien, "wobei die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel nicht über die Gültigkeitsdauer der Reisedokumente der (Mitbeteiligten) hinausgehen" könne; in der Begründung des Erkenntnisses stellte das VwG fest, dass der Reisepass der Erstmitbeteiligten bis 7. Dezember 2025 und die Reisepässe der Zweit- und Drittmitbeteiligten bis zum 6. März 2018 gültig sind; ausgehend davon, dass in § 20 Abs 1 NAG - worauf sich das VwG ausdrücklich bezieht - befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen sind, es sei denn das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf, ergibt sich unstrittig die jeweilige Gültigkeitsdauer der erteilten Aufenthaltstitel (zwölf Monate betreffend die Erstmitbeteiligte und jeweils bis zum 6. März 2018 betreffend den Zweit- und den Drittmitbeteiligten)
GZ Ra 2017/22/0125, 22.02.2018
VwGH: Das Gebot der ausreichenden Bestimmtheit bzw Bestimmbarkeit des Spruchs ist auch bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Entscheidung zu beachten.
Soweit die Revision vorbringt, dass das VwG die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel nicht festgelegt habe, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass aufgrund der konstitutiven Wirkung der Entscheidung die Aufenthaltstitel ab Erlassung (hier mit Zustellung) des Erkenntnisses gelten.
Es ergeben sich iZm der Begründung keine Zweifel, dass das VwG mit der von ihm gewählten Formulierung die Aufenthaltstitel nicht konstitutiv erteilt hätte.
Zur Befristung der Aufenthaltstitel hat das VwG im Spruch festgelegt, dass diese "mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten zu erteilen" seien, "wobei die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel nicht über die Gültigkeitsdauer der Reisedokumente der (Mitbeteiligten) hinausgehen" könne. In der Begründung des Erkenntnisses stellte das VwG fest, dass der Reisepass der Erstmitbeteiligten bis 7. Dezember 2025 und die Reisepässe der Zweit- und Drittmitbeteiligten bis zum 6. März 2018 gültig sind. Ausgehend davon, dass in § 20 Abs 1 NAG - worauf sich das VwG ausdrücklich bezieht - befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen sind, es sei denn das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf, ergibt sich unstrittig die jeweilige Gültigkeitsdauer der erteilten Aufenthaltstitel (zwölf Monate betreffend die Erstmitbeteiligte und jeweils bis zum 6. März 2018 betreffend den Zweit- und den Drittmitbeteiligten). Diesbezügliche Zweifel bringt die Revision auch nicht vor. Im vorliegenden Revisionsfall ist entgegen der Auffassung des Revisionswerbers keine vom VwGH als Abweichung von der Rsp aufzugreifende unzureichende Bestimmtheit des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlich.