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Verfahrensrecht

VwGH: Damit von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG gesprochen werden kann, muss sie sich inhaltlich auf eine durch die angefochtene Entscheidung des VwG mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verfahrens vor dem VwG bewegen

Sache des vorliegend angefochtenen Beschlusses ist nicht die (Frage der Rechtmäßigkeit der) Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung an die mitbeteiligte Partei, sondern die Behandlung der Beschwerde als unzulässig und deren Zurückweisung; ausgehend davon muss sich auch die in der Revision als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, von deren Lösung die Revision abhängt, auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde bzw die Rechtmäßigkeit ihrer Zurückweisung beziehen

06. 05. 2018
Gesetze:   Art 133 B-VG, § 28 VwGG, § 34 VwGG, § 27 VwGVG, § 28 VwGVG
Schlagworte: Revision, Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht

 
GZ Ra 2017/04/0041, 28.02.2018
 
VwGH: Damit von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG gesprochen werden kann, muss sie sich inhaltlich auf eine durch die angefochtene Entscheidung des VwG mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verfahrens vor dem VwG bewegen; ferner muss die Rechtsfrage für die Entscheidung über die Revision präjudiziell und nach dem Vorbringen des Revisionswerbers vom VwG unrichtig gelöst worden sein.
 
Sache des vorliegend angefochtenen Beschlusses ist nicht die (Frage der Rechtmäßigkeit der) Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung an die mitbeteiligte Partei, sondern die Behandlung der Beschwerde als unzulässig und deren Zurückweisung. Ausgehend davon muss sich auch die in der Revision als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, von deren Lösung die Revision abhängt, auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde bzw die Rechtmäßigkeit ihrer Zurückweisung beziehen.
 
 

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