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Verfahrensrecht

VwGH: Mündliche Verhandlungspflicht nach § 44 VwGVG

Das VwG hat gem § 44 Abs 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; in den Abs 2 bis 5 leg cit finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht; ein Absehen von der Verhandlung wäre nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen gewesen

06. 05. 2018
Gesetze:   § 44 VwGVG, Art 6 EMRK
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Verhandlungspflicht

 
GZ Ra 2017/02/0273, 08.03.2018
 
VwGH: Das VwG hat gem § 44 Abs 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs 2 bis 5 leg cit finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung wäre nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen gewesen.
 
Entgegen dieser Rsp hat das VwG das Absehen von der Verhandlung nicht begründet und damit das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
 
 

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