Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs 5 Satz 2 AußStrG kann die für eine Notfrist eingeräumte Verbesserungsfrist nicht verlängert werden
GZ 3 Ob 19/18t, 21.02.2018
OGH: Der Entscheidung liegt der einen Revisionsrekurs betreffenden Verbesserungsauftrag des Erstgerichts zugrunde. Die Betroffene gab dazu bekannt, dass sie dem Verbesserungsauftrag „derzeit“ nicht nachkommen könne und daher eine „Unterbrechung“ beantrage. Wenn die Vorinstanzen in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer Unterbrechung verneinten, bedarf dies keiner Korrektur durch Sachentscheidung. Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs 5 Satz 2 AußStrG kann die für eine Notfrist eingeräumte Verbesserungsfrist nämlich nicht verlängert werden. Gerade eine solche Verlängerung wurde aber von der Betroffenen mit ihrem Antrag auf Unterbrechung angestrebt.